Rz. 71

Für die Ermittlung des gemeinen Werts ist auf die Vorschriften des BewG zurückzugreifen.[1] Dies gilt auch, wenn es sich um eine nach ausl. Handelsrecht bewirkte Verschmelzung handelt (s. a. Rz. 44a f., Rz. 56a).[2] Bewertungsstichtag ist der steuerliche Übertragungsstichtag.[3]

 

Rz. 72

Der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts bestimmt sich gem. § 9 Abs. 2 BewG nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach seiner Beschaffenheit bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Weil bei der Verschmelzung das gesamte Vermögen der übertragenden auf die übernehmende Körperschaft übergeht, erfolgt die Bewertung nicht bezogen auf jedes einzelne Wirtschaftsgut, sondern auf seine Sachgesamtheit, d. h. als Unternehmensbewertung unter Anwendung der Vorschriften zur Betriebsvermögensbewertung (§§ 109 Abs. 1 S. 2, 11 Abs. 2 BewG, Rz. 78ff.).[4] Wurden dabei Pensionsverpflichtungen mit ihrem gemeinen Wert in Abzug gebracht, ist nach Verwaltungsauffassung der Unternehmenswert um die Differenz zu ihrem § 6a EStG-Wert zu erhöhen (Rz. 82). Anschließend ist der nach oben korrigierte "gemeine Wert der Sachgesamtheit i. S. d. § 11 Abs. 1 UmwStG" auf die einzelnen übergehenden Wirtschaftsgüter zu verteilen (Rz. 83ff.).

Rz. 73–77 einstweilen frei

[1] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 33.
[4] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 11.04, Rz. 03.07; Bärwaldt, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 19; Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 32; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 23, Rz. 41ff.; Schrade, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 85.

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