Rz. 82

(Auch) bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Sachgesamtheit ist der Bewertungsvorbehalt für Pensionsrückstellungen (Rz. 70) zu beachten.[1] Nach Verwaltungsauffassung können die in den Pensionsverpflichtungen ruhenden stillen Lasten auch hier nicht wertmindernd berücksichtigt werden.[2] Das bedeutet, dass der im ersten Schritt ermittelte Unternehmenswert, in den die Pensionsverpflichtungen regelmäßig mit ihrem höheren Verkehrs-/gemeinem Wert mindernd eingeflossen sein werden,[3] um die Differenz zu ihrem Teilwert nach § 6a EStG zu erhöhen ist.[4] Somit ist das übergehende Vermögen regelmäßig überbewertet. Nach a. A. unterbleibt diese Korrektur, was dazu führt, dass die stillen Lasten in den Pensionsverpflichtungen den Firmenwert mindern (s. a. Rz. 68).[5] Die a. A. ist zwar sachgerecht und damit eigentlich vorzugswürdig, weil sie eine Überbewertung vermeiden bzw. jedenfalls abmildern würde – schließlich hätte auch ein gedachter Erwerber die Pensionsverpflichtungen mit ihrem wirklichen (Verkehrs-)Wert eingepreist. Sie ist aber nur schwer mit der m. E. erkennbaren gesetzgeberischen Intention vereinbar, die stillen Lasten in den Pensionsverpflichtungen insgesamt außen vor zu lassen. Dem Thema würde bei Verfassungswidrigkeit des 6 %igen Rechnungszinsfußes die Schärfe genommen (s. a. Rz. 70).

[3] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 44; s. a. Rz. 79.
[4] Schrade, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 88.
[5] Bärwaldt, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 21; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 198f.; Schrade, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 88.

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