Rz. 193

Da die Maßnahme auf die Sanierung gerichtet sein muss, ist auch Sanierungsabsicht erforderlich. Dies korrespondiert mit der Regelung für den Beteiligungserwerb, der im Rahmen des Gesamtplans auf die Sanierung gerichtet sein muss. Der Erwerber muss also mit dem Anteilserwerb die subjektive Absicht verbinden, im Rahmen des Sanierungsplans und u. U. im Zusammenwirken mit anderen an der Sanierung Beteiligten das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragfähig zu machen. Die Sanierungsabsicht kann im Allgemeinen angenommen werden, wenn die Maßnahme Teil eines Sanierungsplans ist.

 

Rz. 194

Die Sanierungsabsicht muss mitentscheidend für den Anteilserwerb sein. Der Anteilserwerb darf nicht im alleinigen Interesse des Erwerbers liegen, er muss auch im Interesse des Unternehmens erfolgen. Daneben können aber auch eigene, über die Sanierung hinausgehende Beweggründe für den Anteilserwerb vorliegen, z. B. strategische Überlegungen zur Kapazitäts- oder Marktanteilsausweitung. Es fehlt jedoch an der Sanierungsabsicht, wenn der Anteilserwerb nur deshalb erfolgt, weil der Erwerber an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmen besonders interessiert ist.

 

Rz. 195

Beteiligen sich mehrere Personen an der Sanierung und liegt ein gleichgerichtetes Vorgehen vor, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das gemeinsame Vorgehen mehrerer nicht (allein) von den jeweiligen Interessen geleitet ist. Eine besondere Prüfung der Sanierungsabsicht hat dann nicht zu erfolgen.

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