Rz. 19

Abs. 1 regelt, dass – vorbehaltlich des Abs. 4 – bestimmte Bezüge aus einer Beteiligung an einer Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, wenn der Anteilseigner selbst eine Körperschaft ist. Im Ergebnis werden diese Ausschüttungen damit von der KSt (vollständig) freigestellt. Damit soll eine Kumulierung der Steuerbelastung bei der Durchschüttung einer Dividende über eine Beteiligungskette von Kapitalgesellschaften vermieden werden. Eine solche Kumulierung wäre als Verstoß gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich nicht haltbar.[1] Für Streubesitzbeteiligungen wird diese doppelte Belastung allerdings in Abs. 4 hingenommen.

 

Rz. 19a

Das Gesetz besagt nicht, dass Erträge und Vermögensmehrungen steuerfrei sind, sondern dass sie bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Dadurch soll die Entstehung der KapESt gesichert werden, die auf "Einnahmen", nicht auf das "Einkommen" erhoben wird. Bei "steuerfreien Einnahmen" dürfte die KapESt nicht erhoben werden bzw. wäre zu erstatten.[2]

 

Rz. 20

Systematisch ist die Unterscheidung zwischen "steuerfrei" und "bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz lassen" nicht haltbar. Es ist kein sachlicher Unterschied zwischen beiden Fallgruppen ersichtlich, da auch steuerfreie Einnahmen "bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz gelassen" werden.

[1] Rz. 4.
[2] Rz. 92.

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