Rz. 14

Der Freibetrag wird einmalig pro Vz gewährt. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut, ist jedoch daraus abzuleiten, dass er von dem Einkommen abzuziehen ist, nicht von dem steuerpflichtigen Gewinn. Bei den Körperschaften, für die der Freibetrag infrage kommt, werden Rumpfwirtschaftsjahre und Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht kaum in Betracht kommen. Ist das dennoch der Fall, führt dies nicht zu einer Verdoppelung des Freibetrags.

 

Rz. 15

Körperschaftsteuersubjekte, deren Einkommen den Freibetrag nicht übersteigen, sind nicht zu veranlagen. Auf Antrag erhalten sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung.[1]

 

Rz. 16

Soweit weder der Freibetrag nach § 24 KStG noch der nach § 25 KStG in Betracht kommt, wird im Verwaltungswege von der Besteuerung abgesehen, soweit bei kleineren Körperschaften das Einkommen offensichtlich 500 EUR nicht übersteigt.[2]

[1] NV-Bescheinigung; R 24 Abs. 2 KStR.

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