Rz. 3

§ 24 KStG wurde durch das KStRefG v. 31.8.1976[1] eingefügt. Die Grundstruktur ist seitdem unverändert, lediglich der Freibetrag von damals 5.000 DM wurde ab einem Einkommen von 10.000 DM um die Hälfte des übersteigenden Betrags gekürzt, war also abschmelzender Natur.

 

Rz. 4

Durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[2] wurde der Freibetrag auf 7.500 DM erhöht und die abschmelzende Anordnung (Rz. 3) aufgehoben.

 

Rz. 5

Durch das StEuglG v. 19.12.2000[3] wurde der Freibetrag durch die Einführung des Euro auf 3.835 EUR festgesetzt, was dem offiziellen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM entsprach.

 

Rz. 6

Durch das 3. MittelstandsentlastungsG v. 17.3.2009[4] wurde der Freibetrag auf 5.000 EUR erhöht.

[1] BGBl I 1976, 2597.
[2] BGBl I 1989, 2212.
[3] BGBl I 2000, 1790.
[4] BGBl I 2009, 550.

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