Rz. 43

Bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften (Rz. 44) erfolgt die Berechnung im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf (Rz. 45).

 

Rz. 44

Absatz- und Produktionsgenossenschaften unterstützen ihre Mitglieder bei dem Absatz oder der Verarbeitung ihrer Waren. Die Genossenschaft erwirbt also Waren von ihren Mitgliedern, um sie zu veräußern (Absatzgenossenschaft) oder um sie als Rohstoffe zu verarbeiten und dann abzusetzen (Produktionsgenossenschaft). In diesen Fällen liegt im Einkauf bei den Mitgliedern das Zweckgeschäft, im Verkauf an Nichtmitglieder das Gegengeschäft.

 

Rz. 45

Dementsprechend bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KStG, dass der Überschuss im Verhältnis des Wareneinkaufs bei den Mitgliedern (Mitgliedergeschäft) zum gesamten Wareneinkauf (Mitgliederzweckgeschäfte und Nichtmitgliederzweckgeschäfte) aufzuteilen ist. Bei dieser Aufteilung bleiben Hilfs- und Nebengeschäfte außer Ansatz. Zu beachten ist also, dass das Ergebnis von Hilfsgeschäften immer und das Ergebnis von Nebengeschäften im Rahmen der Bagatellgrenzen zu dem rückvergütungsfähigen Überschuss gehört. Bei der Aufteilung dieses Überschusses findet der Umsatz des Hilfsgeschäfts keinen Eingang in den Aufteilungsmaßstab. Das Nebengeschäft, sofern es nicht wegen Überschreitens der Bagatellgrenze überhaupt ausgeschieden werden muss, wird dagegen den Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern zugerechnet. Das Ergebnis des Nebengeschäfts erhöht dann also den rückvergütungsfähigen Überschuss, der Umsatz des Nebengeschäfts verkleinert den tatsächlich zu vergütenden Betrag, indem der Umsatz des Nebengeschäfts bei der Festlegung des Aufteilungsmaßstabs den Umsätzen mit Nichtmitgliedern zugerechnet wird.

 

Rz. 46

 
Überschuss (einschl. Rückvergütung)   100.000 EUR
Gewinn aus Nebengeschäft ./. 10.000 EUR
Verlustvortrag + 20.000 EUR
rückvergütungsfähiger Überschuss   110.000 EUR
Wareneinkauf   1.500.000 EUR
Wareneinkauf bei Mitgliedern   900.000 EUR
Wareneinkauf bei Nichtmitgliedern   600.000 EUR

Die Rückvergütung darf danach höchstens 9/15 des rückvergütungsfähigen Überschusses, d. h. 66.000 EUR, betragen.

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