Rz. 31

Weitergehend folgert die Rechtsprechung[1] aus § 22 Abs. 1 Satz 2 KStG (Rz. 37ff.), dass Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft nur dann rückvergütungsfähig sind, wenn das Mitgliedergeschäft ein unternehmerisches Leistungsverhältnis darstellt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beziehung, auf der das Mitgliedergeschäft beruht, zwischen zwei selbstständigen Personen besteht. Damit ist ein Mitgliedergeschäft, das auf einem Arbeitsverhältnis beruht, nicht rückvergütungsfähig, weil das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht unternehmerisch ist. Steuerlich abzugsfähige Rückvergütungen sind daher bei Arbeitsbeschaffungsgenossenschaften nicht möglich.

 

Rz. 32

Dies ist m. E. aber nicht so zu verstehen, dass Genosse und Genossenschaft jeweils unternehmerisch tätig sein müssen. Es genügt, dass sie sich selbstständig, als Anbieter und Kunde, gegenübertreten. Daher sind Rückvergütungen mit steuerlicher Wirkung auch bei Vermietungs- und Kreditgenossenschaften möglich, bei denen der Genosse als Mieter oder Bankkunde nicht unbedingt unternehmerisch tätig sein wird.

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