Rz. 47

Bei den übrigen Genossenschaften erfolgt die Berechnung im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz (Rz. 48ff.).

 

Rz. 48

Bei Beförderungsgesellschaften erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der von den Mitgliedern bezogenen Entgelte für Beförderungsleistungen zu den Gesamtentgelten für Beförderungsleistungen. Bei Nutzungsgenossenschaften erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der von den Mitgliedern entrichteten Nutzungsgebühren zu den gesamten Nutzungsgebühren. Vom Gesamtumsatz sind Gewinne aus Neben- und Hilfsgeschäften rauszurechnen.

 

Rz. 49

Der Zweck von Einkaufsgenossenschaften besteht im Einkauf von Waren bei Nichtmitgliedern und im Verkauf an Mitglieder; Zweckgeschäft ist also der Verkauf, Gegengeschäft der Einkauf (z. B. Konsumgenossenschaften). Die Berechnung erfolgt im Verhältnis der Mitgliederzweckgeschäfte (Verkauf an Mitglieder) zum gesamten Umsatz (Verkauf an Mitglieder und Nichtmitglieder). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der Umfang der Mitgliedergeschäfte, der der Rückvergütung zugrunde gelegt wird, bei einem großen Kundenkreis, wie z. B. bei Konsumgenossenschaften, in irgendeiner Form festgehalten werden muss. Möglich ist die Ermittlung des Mitgliederumsatzes z. B. aufgrund der Rabattmarken oder besonderer Mitgliederhefte. Als Mitgliederumsatz gilt dann derjenige Umsatz, der der Berechnung der Rückvergütung zugrunde liegt, auch wenn tatsächlich auf diese Weise nicht der gesamte Mitgliederumsatz erfasst wird. Dies hat den Effekt, dass die Rückvergütung geringer ist; es tritt also eine steuerliche Mehrbelastung infolge der Minderung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Rückvergütung ein.

 

Rz. 50

Bezugs- und Absatzgenossenschaften stellen eine Mischung aus Einkaufs- und Absatzgenossenschaften dar. Diese Genossenschaften kaufen Waren und verkaufen sie an Mitglieder und Nichtmitglieder (Zweckgeschäft ist der Verkauf; insoweit sind sie Einkaufsgenossenschaft), andererseits kaufen sie die Waren bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern zum Zweck des Absatzes (Zweckgeschäft ist insoweit der Einkauf; insoweit sind sie Absatzgenossenschaft). Diese Form der Genossenschaft kommt insbesondere im Bereich der Landwirtschaft vor. Entsprechend der Doppelnatur von Bezugs- und Absatzgenossenschaften sind die rückvergütungsfähigen Überschüsse im Verhältnis der Summe der Mitgliederumsätze im Bezugsgeschäft und dem Einkauf bei Mitgliedern im Absatzgeschäft einerseits zur Summe der Gesamtumsätze im Bezugsgeschäft und dem Gesamteinkauf im Absatzgeschäft andererseits aufzuteilen.[1]

 

Rz. 51

Bei Arbeitsbeschaffungsgenossenschaften ist nach der Rechtsprechung[2] eine steuerlich anzuerkennende Rückvergütung nicht möglich, weil Arbeitnehmer der Genossenschaft nicht selbstständig gegenübertreten und daher kein unternehmerisches Verhältnis zwischen ihnen besteht (Rz. 31).

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