Rz. 7

Die Regelung zur Berücksichtigung steuerfreier Erträge (§ 21 Abs. 1 S. 2f. KStG) wird europarechtlich[1] und verfassungsrechtlich (Rz. 62) kritisiert.

Rz. 8 – 10 einstweilen frei

[1] Ausf. Micker/L'habitant, Ubg 2020, 25.

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