Rz. 3
Eine dem § 17 Abs. 1 KStG entsprechende Vorschrift war bereits in der erstmaligen gesetzlichen Regelung der Organschaft in § 7a Abs. 5 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 15.8.1969[1] enthalten.
Rz. 4
§ 17 KStG i. d. F. ab 1976 enthielt in 4 Nrn. Regelungen über den Ergebnisabführungsvertrag. Diese Regelungen erschienen notwendig, da für die Ergebnisabführung einer GmbH keine handelsrechtlichen Bestimmungen existieren. Dabei regelte Nr. 1 die Form (Schriftform) und Nr. 2 das Mehrheitserfordernis für den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags. Nachdem der BGH[2] entschieden hatte, dass auch für die GmbH den aktienrechtlichen Bestimmungen entsprechende Regelungen gelten, waren die Nrn. 1 und 2 überflüssig; sie wurden daher bei der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz v. 25.2.1992[3] gestrichen. Die Nrn. 3 und 4 blieben im Wesentlichen unverändert und bilden danach (in umgekehrter Reihenfolge) die Nrn. 1 und 2. Durch Gesetz v. 19.12.2001[4] wurde in Abs. 1 S. 1 eine Verweisung angepasst.
Rz. 5
Eine wesentliche Änderung brachte das Gesetz v. 20.2.2013.[5] In Abs. 1 S. 1 wurde der doppelte Inlandsbezug für Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat aufgegeben. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Veranlagungen. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 wurde neu gefasst und damit die bis dahin umstrittene Frage, in welcher Weise die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag verankert sein muss, beantwortet. Erforderlich ist jetzt eine dynamische Verweisung auf diese Vorschrift. Zu dieser Neuregelung enthält § 34 Abs. 10b KStG eine umfangreiche Übergangsregelung.[6]
Rz. 5a
Durch Gesetz v. 25.7.2014[7] wurde § 34 KStG neu gefasst und dabei die in Rz. 5 angesprochene Anwendungsregelung in dessen Abs. 10b aufgehoben. Infolge dieser Änderung wurde § 17 KStG um einen Abs. 2 erweitert, der die weitere Anwendung von § 34 Abs. 10b KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013[8] regelt. Der bisherige Inhalt von § 17 KStG wurde unverändert in Abs. 1 der Vorschrift übernommen.
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