Rz. 6

Die GewSt-Vorauszahlungen werden nach § 20 Abs. 1 GewStG auf die endgültig geschuldete GewSt angerechnet. Die endgültig geschuldete GewSt ergibt sich aus dem GewSt-Bescheid für den entsprechenden Ez. Auf diese GewSt-Schuld sind die für den jeweiligen Ez tatsächlich geleisteten GewSt-Vorauszahlungen anzurechnen. Hierzu gehören auch freiwillig geleistete GewSt-Vorauszahlungen. Die GewSt-Vorauszahlungen werden immer für den Ez geleistet, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Dies gilt sowohl bei einem mit dem Kj. übereinstimmenden Wirtschaftsjahr als auch bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr. Auf die GewSt-Schuld für diesen Ez sind dann nach § 20 Abs. 1 GewStG die GewSt-Vorauszahlungen anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt zeitgleich mit der Festsetzung der GewSt. Ergebnis der Anrechnung ist zumeist ein Leistungsgebot (Abschlusszahlung) oder eine Erstattungsverfügung.

 

Rz. 7

Falls die GewSt-Pflicht nicht während des ganzen Wirtschaftsjahrs besteht, sind die GewSt-Vorauszahlungen auf die GewSt anzurechnen, die für den Ez geschuldet wird, in dem die GewSt-Pflicht endet.[1]

 

Rz. 8

Bei der Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt (Anrechnungsverfügung) im Rahmen des Erhebungsverfahrens, der von der Festsetzung der GewSt zu unterscheiden ist. Ist die Anrechnung der GewSt unterblieben, gilt § 228 AO. Für den Fall der zu niedrigen Anrechnung kommt die uneingeschränkte Berichtigungsmöglichkeit nach § 130 Abs. 1 AO und für den Fall der zu hohen Anrechnung, sofern keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorliegt, die eingeschränkte Berichtigungsmöglichkeit nach § 130 Abs. 2 AO in Betracht. Möglich ist auch eine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach § 182 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.[2]

 

Rz. 9

Erlässt die Gemeinde einen besonderen Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO, ist sie an die Verfügung über die Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen gebunden. Im Rahmen des Abrechnungsbescheids kann die Steueranrechnung zugunsten oder zuungunsten des Stpfl. nur korrigiert werden, wenn die ursprüngliche Anrechnungsverfügung nach §§ 129, 130ff. oder nach § 182 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO noch abgeändert werden kann.[3]

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 20 GewStG Rz. 6.

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