Leitsatz

Versäumt ein Steuerberater die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs, weil er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Irrtum des Beraters kann die Fristversäumnis nicht entschuldigen, urteilt das FG Köln.

 

Sachverhalt

Ein selbstständiger Estrich- bzw. Bodenverleger und seine Ehefrau gaben keine Einkommensteuererklärung ab und wurden daher vom Finanzamt geschätzt. Der Schätzungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Nachdem die Eheleute ihre Steuererklärung eingereicht hatten, erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid (ebenfalls unter VdN) und forderte den Steuerberater zur Vorlage von weiteren Unterlagen auf. Da der Berater auch nach mehrfacher Aufforderung nicht reagierte, änderte das Finanzamt den Steuerbescheid schließlich erneut ab und hob den VdN auf. Sieben Wochen später legte der durch seinen steuerlichen Berater vertretene Steuerpflichtige Einspruch gegen den Änderungsbescheid ein und beantragte aufgrund der verpassten Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, dass sein Steuerberater irrtümlich angenommen hatte, dass der Steuerbescheid unter VdN stand und daher noch nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden konnte. Der Berater habe die Einspruchsfrist ordnungsgemäß in das Fristenkontrollbuch eingetragen und nur irrtümlich einen gesetzten VdN vermerkt.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. Der Steuerberater bzw. die Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft waren nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten. Vielmehr haben sie die ihnen bekannte Einspruchsfrist bewusst und damit zumindest fahrlässig verstreichen lassen. Der Umstand, dass sie von einer fortbestehenden Änderbarkeit des Bescheides ausgingen und der VdN irrtümlich im Fristenkontrollbuch eingetragen war, kann die bewusste Versäumung der ordnungsgemäß vermerkten Einspruchsfrist nicht entschuldigen. Auch die von der Klägerseite angeführte plötzliche Erkrankung des Steuerberaters ließ keine andere Entscheidung zu. Die Richter stellten klar, dass der Berater bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt war und daher leicht durch andere Berufsträger hätte vertreten werden können.

 

Hinweis

Da eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kam, sind die Steuerbescheide bestandskräftig geworden - dies kann erhebliche finanzielle Nachteile für den Mandanten mit sich bringen. Aufgrund der Fristversäumnis muss der Berater womöglich mit einem Schadensersatzprozess rechnen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 28.04.2010, 7 K 3373/08

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