OFD Koblenz, 16.2.2009, S 2223/S 2751/G 1425 A - St 33 1

Bezug: OFD Koblenz, Verfügung vom 15.4.2005

 

1. Allgemeines

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BStBl 2007 I S. 815) haben sich weitreichende Änderungen bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ergeben. Weitere Änderungen im Spendenrecht erfolgten durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794) und durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2850).

Im Folgenden gebe ich auf der Grundlage der Bezugsverfügung vom 15.4.2005 einen Gesamtüberblick über die steuerliche Behandlung von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG in der durch die o.a. Gesetze geänderten Fassung. Soweit nichts anderes vermerkt, wird jeweils nur die grundsätzlich ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2007 geltende Rechtslage (hierzu vgl. Tz. 2) dargestellt. Zur Rechtslage bis einschließlich 2006 vgl. die Bezugsverfügung vom 15.4.2005.

Die folgenden Ausführungen zu § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG gelten für den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und nach § 9 Nr. 5 GewStG entsprechend, soweit nicht ausdrücklich auf bestehende Unterschiede hingewiesen wird.

 

2. Zeitliche Anwendung der Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements gelten grundsätzlich für alle Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum bzw. Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann jedoch für Zuwendungen, die im Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2007 geleistet wurden, noch die bisher geltende Rechtslage angewendet werden (vgl. § 52 Abs. 24b EStG, § 34 Abs. 8a KStG, § 36 Abs. 8a GewStG). Ein solcher Antrag kann z.B. gestellt werden, um bei der Einkommensteuer noch einen Großspenden-Rücktrag nach § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. aus dem VZ 2007 in den VZ 2006 zu erreichen oder für in 2007 geleistete Zuwendungen an Stiftungen noch den zusätzlichen Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. in Höhe von 20.450 EUR in Anspruch nehmen zu können. Bei Ausübung dieses Wahlrechts ist für in 2007 geleistete Zuwendungen jedoch in vollem Umfang noch die frühere Rechtslage anzuwenden (vgl. Rdvfg. vom 15.1.2009, S 2223 A – St 33 1, RdNr. 5). So ist es z.B. nicht möglich, für Spenden an Stiftungen im VZ 2007 noch den zusätzlichen Höchstbetrag von 20.450 EUR in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig für die übrigen Spenden den neuen prozentualen Abzugsbetrag von 20 % (vgl. Tz 7) geltend zu machen.

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr werden bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer die innerhalb des Wirtschaftsjahres geleisteten Zuwendungen berücksichtigt (vgl. R 47 Abs. 3 KStR 2004). Die geänderte Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG gilt jedoch (nur) für die im Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2007 geleisteten Zuwendungen. Veranlagungszeitraum bei der KSt bzw. Erhebungszeitraum bei der GewSt ist jedoch stets das Kalenderjahr. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2006 / 2007 unterliegen daher die innerhalb dieses Wirtschaftsjahres im Kalenderjahr 2006 geleisteten Zuwendungen noch den bisherigen Vorschriften, während auf die innerhalb dieses Wirtschaftsjahres im Kalenderjahr 2007 geleisteten Zuwendungen bereits das neue Recht anzuwenden ist. Eine vergleichbare Situation kann sich bei einem Wirtschaftsjahr 2007 / 2008 ergeben, wenn für die Zuwendungen im Veranlagungs- / Erhebungszeitraum 2007 noch die Anwendung des alten Rechts beantragt wird.

Zur weiteren steuerlichen Behandlung eines am 31.12.2006 noch vorhandenen Großspendenvortrags nach § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG a.F., § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 4 GewStG vgl. Tz. 10.

 

3. Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke

Nach § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung abzugsfähig. Die steuerbegünstigten Zwecke sind in den genannten Vorschriften der AO abschließend geregelt.

Zu den begünstigten Zwecken gehört die Förderung der Religion (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) und die Förderung kirchlicher Zwecke (vgl. § 54 AO). Von Zuwendungen zur Förderung dieser Zwecke müssen Beiträge i.S.d. R 10.7 EStR 2005, H 10.7 EStH 2006 abgegrenzt werden. Nach dieser Regelung können Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abgezogen werden. Voraussetzung ist eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft. Der Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ES...

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