FinBeh Hamburg, Erlaß v. 14.9.2001, 53 - S 7133 - 02/97

Für die Vergangenheit sind Unternehmern, die Geschäfte im Transitbereich des Flughafens unterhalten, Erleichterungen für den Ausfuhr- und Abnehmernachweis (als Voraussetzung für die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen) genehmigt worden. Diese Sonderregelungen betrafen die so genannten Duty-free-Shops (DFS) und übrige Läden. In den DFS werden insbesondere Tabakwaren, alkoholische Getränke, Kosmetika usw. verkauft. In den übrigen Läden werden höherwertige Waren angeboten (Uhren, Handys, Handtaschen, Gürtel usw.).

Bisher wurde der buchmäßige Abnehmernachweis anerkannt, wenn der Name, der Wohnort und der Staat des Abnehmers aufgrund von dessen mündlichen Angaben aufgezeichnet wurde. Bei Käufen im DFS-Bereich verzichtete man im Allgemeinen aus Zeitgründen auf die Vorlage des Grenzübertrittspapiers, während in den übrigen Läden die Einsicht in das Grenzübertrittspapier verlangt wurde. In allen Fällen wurde die Zollverwaltung im Nachhinein eingeschaltet, um die Ausfuhr zu bestätigen. Insbesondere bei Verkaufswaren, die aus einem Zollaufschublager stammten, genügte es, eine tägliche Abrechnung der Ab- und Zugänge vom Lager vorzunehmen.

Nach Erörterung mit den Umsatzsteuer-Referatsleitern des Bundes und der Länder gilt künftig zum Nachweis der ausländischen Abnehmereigenschaft in allen Fällen Folgendes:

Sowohl bei Verkäufen im DFS-Bereich als auch in den übrigen Läden hat der Unternehmer durch Einsichtnahme in das Grenzübertrittspapier des drittländischen Abnehmers dessen ausländische Abnehmereigenschaft nachzuweisen. Auf dem Kassenzettel sind die Nummer des Grenzübertrittspapiers, der Name und der Wohnort des Abnehmers sowie der Zielort der Reise und die Flugnummer zu vermerken.

Ich bitte, die betroffenen Unternehmer zu unterrichten. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten kann diesen gestattet werden, den Nachweis nach dem o.a. Verfahren ab dem Voranmeldungszeitraum zu führen, der nach Bekanntgabe dieses Erlasses an sie beginnt.

 

Normenkette

UStG 1980 § 6

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