Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:

Dr. Reiner Fu, Richter am Finanzgericht

Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn

Hinweis:

Die Kommentierung stammt ursprünglich von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer und wurde nunmehr durch Herrn Dr. Reiner Fu überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.

Literaturverzeichnis

Bauernschmitt in Haase, AStG – DBA, 3. Aufl. 2016, § 12 AStG; Debatin, Außensteuerreformgesetz, DStZ/A 1972, 265; Desens, Die Besteuerung des Anteilseigners bei grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen – Überblick und Grundprobleme, IStR 2003, 613; Desens, Der neue Anrechnungshöchstbetrag in § 34c Abs. 1 S. 2 EStG – ein unionsrechts- und verfassungswidriges, fiskalisches Eigentor, IStR 2015, 77; Ditz/Quilitzsch, Die Änderungen im internationalen Steuerrecht durch das Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz, DStR 2017, 281; Edelmann in Kraft, AStG, § 12 (Stand: 2009); Fuhrmann in Fuhrmann, AStG, 3. Aufl. 2017, § 12; Gropp in Lademann, EStG, § 12 AStG (Stand: September 2016); Günkel/Lieber, Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. auch bei der Gewerbesteuer, Anmerkung zum BFH-Urteil v. 21.12.2005, IStR 2006, 459; Henkel/Klein in Mössner u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 5. Aufl., Rz. 8.120 f.; Kahlenberg/Prusko, Die Weiterentwicklung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung durch die BEPS-RL, IStR 2017, 304; Kollruss, Keine gewerbesteuerliche Doppelbesteuerung unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger bei der Hinzurechnungsbesteuerung, INF 2005, 903; Kollruss, Fiktive Anrechnung ausländischer Steuern im System der Hinzurechnungsbesteuerung: Lässt sich die Hinzurechnung durch Gewinnausschüttungen der ausländischen Zwischengesellschaft vermeiden?, IStR 2006, 513; Lieber, Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz, FR 2002, 139; Mössner in Brezing/Krabbe/Lempenau/Mössner/Runge, Außensteuerrecht, § 12 AStG (zit.: Mössner in B/K/L/M/R); Rättig/Protzen, Die im Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung vorgesehenen Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7–14 AStG, IStR 2001, 601; Rättig/Protzen, Die "neue Hinzurechnungsbesteuerung" der §§ 7 bis 14 AStG in der Fassung des UntStFG – Problembereiche und Gestaltungshinweise, IStR 2002, 123; Rieck, Anrechnung ausländischer Steuern und ATAD – Verpflichtet das EU-Recht zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer?, IStR 2017, 399; Rödder, Ist der Hinzurechnungsbetrag gewerbesteuerpflichtig?, IStR 2009, 873; Ruf/Wohlfahrt, Gewerbesteuerliche Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung, Ubg 2009, 496; Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 13.208 ff., 13.210 ff.; Schnitger, Der Entwurf des AHRL-ÄndUmsG, IStR 2016, 637 (641); Schönfeld, Probleme der Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG (Anteilsveräußerungsgewinne und -verluste) in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, IStR 2008, 392;Siegmund in Haun/Kahle/Goebel/Reiser, begründet von Wöhrle/Schelle/Gross, AStG, § 12 (Stand: Dezember 2011; zit.: Siegmund in H/K/G/R); Sonntag in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG – DBA, § 12 AStG (Stand: Dezember 2017; zit.: Sonntag in S/K/K); Vogt in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 12 AStG (Stand: Juni 2017); Wassermeyer/Schönfeld, Die Niedrigbesteuerung i.S. des § 8 Abs. 3 AStG vor dem Hintergrund eines inländischen KSt-Satzes von 15 %, IStR 2008, 498; Wassermeyer, Die Besteuerung des Hinzurechnungsbetrages auf der Grundlage des Referentenentwurfes zum Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie v. 31.5.2016, IStR 2016, 517; Wurster, Die Anrechnungsoption nach § 12 Außensteuergesetz, StuW 1981, 351.

A. Allgemeine Erläuterungen zu § 12

I. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Gesetzesleitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970. Das AStG erging als Art. 1 des Außensteuerreformgesetzes v. 8.9.1972.[2] Das förmliche Gesetzgebungsverfahren begann am 17.12.1970 mit einem Beschluss der Bundesregierung über sog. Gesetzesleitsätze. Bereits in diesen Gesetzesleitsätzen war die Möglichkeit einer Anrechnung von Steuern vorgesehen, die die ausländische Gesellschaft für die hinzugerechneten Einkünfte zu tragen hatte. Während jedoch die Leitsätze eine Begrenzung der anrechenbaren Steuern auf die Steuern der ausländischen Gesellschaft vorsahen, die auf die Zwischeneinkünfte des einzelnen Stpfl. erhoben worden sind, trugen die ersten drei RefE diesem Gedanken nicht ausreichend Rechnung. In allen Fassungen war von den Steuern die Rede, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von den nach § 7 Abs. 1 zu versteuernden Einkünften erhoben worden sind. Wäre eine solche Formulierung Gesetz geworden, so hätte jeder unbeschränkt steuerpflichtige Anteilseigner die Anrechnung aller auf Zwischeneinkünfte entfallenden Steuern begehren können. Bei mehreren unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern wären die Steuern doppelt oder sogar mehrfach angerechnet worden. Diese Gesetzeslücke sollte wohl im KabE durch Einfügen der Worte "be...

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