Rz. 4

Die Begünstigung nach § 17 ErbStG wurde den eingetragenen Lebenspartnern bis zum 31.12.2008 nicht gewährt[1]; was auch von der Rspr. gebilligt wurde.[2] Zum vorgenannten Urteil war jedoch mittlerweile ein Verfahren beim BVerfG erfolgreich[3], das den Gesetzgeber zu einer vollständigen rückwirkenden Gleichstellung gezwungen hat (s. Rz. 4a).

Zwischen eingetragenen Lebenspartnern bestehen in gleicher Weise Unterhaltsverpflichtungen wie unter Ehegatten. Aus diesem Grund wird eingetragenen Lebenspartnern – entsprechend den überlebenden Ehegatten – schon seit 1.1.2009 gesetzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000 EUR gewährt.[4] Auch die Kürzungsregelung ist anzuwenden. Ohne gesetzliche Anordnung konnten Verwaltung und Rspr. die Begünstigung nach § 17 seither nicht gewähren.

 

Rz. 4a

Nunmehr ist seit dem JStG 2010[5] im Hinblick auf § 17 ErbStG auf Basis der Entscheidung des BVerfG[6] eine vollständige Rückwirkung der Gleichstellung eingetragener Lebenspartner auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.7.2001 entstanden ist, umgesetzt worden. In § 37 Abs. 5 ErbStG wurde angeordnet, die vollständige Gleichstellung für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide mit Steuerentstehung ab dem 1.8.2001 zu gewähren.

Damit ist in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 31.12.2008 eine Freistellung zu gewähren, die sich an der Höhe der im Besteuerungszeitpunkt gültigen Regelung für Ehegatten orientiert: bis zum 31.12.2001 500.000 DM und danach 256.000 EUR (§ 37 Abs. 5 Nrn. 4 und 5 ErbStG). In § 17 ErbStG selbst wurde lediglich ein Halbsatz aus redaktionellen Gründen entbehrlich, nachdem in § 16 Abs. 1 ErbStG Ehegatten und Lebenspartner nunmehr in derselben Nummer des Abs. 1 begünstigt werden.

[1] FinMin Baden-Württemberg v. 15.9.2005, 3 – S 3800/16, DB 2005, 2052 Rz. 5.
[5] JStG 2010 v. 13.12.2010, BGBl I 2010, 1768.

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