Rz. 74

§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG stellt Zuwendungen an inländische Pensions- und Unterstützungskassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerfrei, sofern diese die für die Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.[1] Ist die entsprechende Kasse aufgrund einer sog. Überdotierung nach § 6 KStG teilweise steuerpflichtig, unterliegt die Zuwendung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 13 S. 2 ErbStG im gleichen Verhältnis der Steuerpflicht.[2] Entfallen innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, entfällt zugleich die Steuerfreiheit gem. § 13 Abs. 1 Nr. 13 S. 3 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit; die ursprüngliche Steuerfestsetzung ist aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO entsprechend zu korrigieren.

 

Rz. 75

Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Pensions- oder Unterstützungskasse, die als Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sind, stellen keine Schenkungen unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG dar und sind als solche nicht steuerbar.[3] § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG erlangt lediglich in den Fällen der Zuwendung an eine Pensions- oder Unterstützungskasse Bedeutung, die vom Unternehmer von Todes wegen oder von dritter Seite unter Lebenden oder von Todes wegen gemacht wird.[4]

 

Rz. 76

Liegt aufseiten der Pensions- oder Unterstützungskasse am Schluss des Wirtschaftsjahrs eine Überdotierung ihres Kassenvermögens vor, entfallen insoweit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaftsteuer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, was eine partielle Körperschaftsteuerpflicht gem. § 6 KStG zur Folge hat.[5] Dies hat gem. § 13 Abs. 1 Nr. 13 S. 2 ErbStG zur Konsequenz, dass auch die in diesem Wirtschaftsjahr erhaltenen Zuwendungen im gleichen Verhältnis steuerpflichtig sind, wobei es keine Rolle spielt, ob die Überdotierung gerade durch die Zuwendung oder aus anderen Gründen ausgelöst wurde.[6] Wird eine einmal eingetretene Überdotierung der Pensions- oder Unterstützungskasse bis zum Ende des Veranlagungszeitraums zurückgeführt, hat dies nach Ansicht des BFH im Hinblick auf das Stichtagsprinzip des § 11 ErbStG keine rückwirkenden Auswirkungen auf die (partielle) Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG.[7]

[2] Rz. 76.
[3] R E 13.7 Abs. 1 ErbStR 2019.
[4] R E 13.7 Abs. 2 ErbStR 2019.
[6] R E 13.7 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[7] BFH v. 11.9.1996, II R 15/93, BStBl II 1997, 70; krit. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13 Rz. 155 m. w. N.

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