Rz. 117

Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der Gläubiger entsprechen; § 12 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die entsprechenden Schulden.[1] Ebenso wenig rechtfertigt es der Umstand, dass die Durchsetzung der Forderung aus Sicht des Gläubigers zweifelhaft ist, die Schuld aufseiten des Schuldners unter dem Nennwert anzusetzen.[2]

Der Ansatz rechtlich bestehender Verbindlichkeiten hat nur dann zu unterbleiben, wenn sie nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags keine wirtschaftliche Belastung darstellen, weil bei objektiver Würdigung der Verhältnisse angenommen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung nicht geltend machen wird.[3] Dies kann bei rechtlich entstandenen, aber nicht festgesetzten Steuerschulden des Erblassers der Fall sein, wenn dieser steuerlich nicht erfasst und sein Vermögen im Ausland angelegt war, sodass die Anzeigepflichten der §§ 33, 34 ErbStG ins Leere gingen.[4]

Im Fall einer Gesamtschuld ist die Schuld bei jedem Gesamtschuldner ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte Inanspruchnahme in Abzug zu bringen, jedoch nur insoweit, als sie nicht durch Rückgriffsrechte gegen die übrigen Gesamtschuldner gedeckt erscheint. Ist der Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks nicht der persönliche Schuldner der dadurch gesicherten Forderung, kommt ein Ansatz der Schuld nur in Betracht, wenn er zum Bewertungsstichtag mit der Vollstreckung in das Grundstück rechnen muss und die Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs gegen den persönlichen Schuldner keinen Erfolg verspricht. Entsprechendes muss für die Verpflichtung eines Bürgen gelten.

Kosten, die im Fall einer vorzeitigen Kreditablösung durch den Schuldner entstehen würden, rechtfertigen keinen Ansatz über dem Nennwert, wenn die Kündigung zum Stichtag noch nicht erfolgt ist.[5]

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