Rz. 150

Ist der gemeine Wert nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach § 14 Abs. 1 BewG ergibt, ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen.[1] Als der sich nach § 14 Abs. 1 BewG ergebende Wert ist auch ein nach § 14 Abs. 3 BewG ermittelter Wert anzusehen. Denn diese Vorschrift enthält keine eigenständige Bewertungsregelung, sondern bestimmt lediglich den Vervielfältiger, der der Bewertung nach § 14 Abs. 1 BewG zugrunde zu legen ist, wenn die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. Unter welchen Voraussetzungen der gemeine Wert "nachweislich" geringer ist, beurteilt sich nach denselben Maßstäben wie im Fall des § 13 Abs. 3 BewG.

Nach § 14 Abs. 4 S. 2 BewG kann der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts jedoch nicht darauf gestützt werden, dass mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 % oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn die gesundheitliche Verfassung der Person, nach deren Lebensdauer die Laufzeit des Rechts bemessen ist, im Besteuerungszeitpunkt eindeutig zu der Annahme berechtigt, dass die Laufzeit kürzer sein wird, als sie der allgemeinen Lebenserwartung entspricht; das BewG wollte mit dieser starren Regelung eine Diskussion über die voraussichtliche Lebensdauer der maßgebenden Person ausschließen.[2]

 

Rz. 151

Als Grund für den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts kommen danach in erster Linie Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten in Betracht.[3] Der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts wird darüber hinaus für den Fall von Verbindungsrenten in Betracht gezogen. Zur Begründung wird angeführt, dass die Kapitalisierung mit dem nach § 14 Abs. 3 BewG maßgebenden Faktor für die einzelne berechtigte Person die Möglichkeit außer Acht lasse, dass die Person mit dem höheren Faktor noch vor der Person mit dem niedrigeren Faktor versterbe; wenn die Rente mit dem Tod des zuerst Sterbenden ende, erscheine es daher angemessen, das Alter der Person, für die sich der niedrigste Faktor ergebe, um 4 Jahre zu erhöhen; wenn die Rente mit dem Tod des zuletzt Versterbenden erlösche, sei es angebracht, das Alter der Person, für die sich der höchste Faktor ergebe, um 4 Jahre zu vermindern.[4] U. E. ist dem nicht zu folgen, weil es sich um ein Risiko handelt, das Verbindungsrenten immanent ist, nach der gesetzlichen Bewertungsregel des § 14 Abs. 3 BewG aber außer Betracht bleiben soll. Letztlich würde damit ein pauschaler Abschlag auf die der Tabelle 9 zu § 14 BewG zugrunde liegenden Lebenserwartung vorgenommen, der durch § 14 Abs. 4 S. 2 BewG ausgeschlossen ist.

[3] Ess­kandari, in Stenger/Loose, BewG, § 14 Rz. 82; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 210.
[4] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 212.

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