Entscheidungsstichwort (Thema)

Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern, die außerhalb der Spekulationsfrist anfallen, unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. § 52 Abs. 37b EStG i. d. F. des StÄndG 2001 entfaltet eine verfassungsrechtlich ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c, d; GG § 20 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen bei sog. Reverse Floatern.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Kläger außer Einkünften aus Kapitalvermögen noch solche aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger erwarben am 18. Februar 1993 (Klägerin) und am 27. Juni 2996 (Kläger) Inhaber-Teilschuldverschreibungen einer Anleihe der ... (EIB; WKN 409550) im Gesamtnennwert von nominal 30.000,-- DM (Klägerin) bzw. 90.000,-- DM (Kläger) zu einem Kurs von 100,4 % (Klägerin) bzw. 104,0 % (Kläger) mit einer Laufzeit vom 10. Februar 1993 bis 9. Februar 2003. Der Erstausgabekurs der Anleihe betrug 100 %, die Rückzahlung sollte zum Nennwert erfolgen. Die Verzinsung betrug in der Zeit vom 10. Februar 1993 bis einschließlich 9. Februar 1994 9 % p. a. Seit dem 10. Februar 1994 erfolgte eine halbjährliche Verzinsung mit 13 % abzgl. des „Sechs-Monats-DM-LIBOR“ zum festgelegten Stichtag, vorausgesetzt die Differenz war größer als 0 % (vgl. im Weiteren die Anleihebedingungen, Bl. 1s44 ff. ESt-Akten). Zudem erwarb der Kläger am 19. Oktober 1993 Inhaber-Teilschuldverschreibungen einer Anleihe der Landwirtschaftlichen Rentenbank (WKN 294550) im Gesamtnennwert von nominal 40.000,-- DM zu einem Kurs von 103,25 % mit einer Laufzeit vom 19. März 1993 bis zum 18. März 2003. Die Rückzahlung sollte zum Nennwert erfolgen. Die Verzinsung betrug in den ersten zwei Jahren der Laufzeit 7,5 % p. a. Seit dem 19. März 1995 erfolgte eine halbjährliche Verzinsung mit 12,5 % abzgl. des in den Anleihebedingungen näher bezeichneten „LIBOR-Satzes“ zum festgelegten Stichtag, vorausgesetzt die Differenz war größer als 0 % (vgl. im Weiteren die Anleihebedingungen, Bl. 150 ff. EST-Akten).

Am 11. August 1997, d. h. jeweils vor Endfälligkeit, veräußerten die Kläger die vorgenannten Anleihen, wobei folgende Kursgewinne anfielen (vgl. Bl. 60 PA):

  • 4.470,-- DM aus der Veräußerung der der Klägerin zuzurechnenden Anleihe (Reverse Floater) der EIB zum Kurswert von 115,3 % (Steuerbescheinigung der Landesbank Rheinland-Pfalz vom 21. August 1997, Bl. 45 ESt-Akten),
  • 10.170,-- DM aus der Veräußerung der dem Kläger zuzurechnenden Anleihe (Reverse Floater) der EIB zum Kurswert von 115,3 % (Steuerbescheinigung der Landesbank Rheinland-Pfalz vom 12. August 1997, Bl 101 ESt-Akten) und
  • 2.800,-- DM aus der Veräußerung der dem Kläger zuzurechnenden Anleihe (Reverse Floater) der ... zum Kurswert von 110,25 % (Steuerbescheinigung der Landesbank Rheinland-Pfalz vom 20. August 1997, Bl 66 ESt-Akten) und

Diese Gewinne unterwarf der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 9. September 1998, aus anderen Gründen geändert durch Bescheid vom 23. Februar 1999 (Bl. 138 f. ESt-Akten), der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c bzw. d. EStG und rechnete die entsprechenden anrechenbaren Zinsabschlagsteuerbeträge und Solidaritätszuschlagsbeträge zur Zinsabschlagsteuer auf die Einkommensteuer an. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger (Bl. 141 ff. ESt-Akten) wies er durch Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 1999 als unbegründet zurück und setzte die Einkommensteuer für 1997 wegen bislang versehentlich nicht berücksichtigter weiterer Einkünfte höher als bislang fest. Zur Begründung führte er aus (Bl. 172 ff. ESt-Akten):

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG seien die Einnahmen aus der Veräußerung von Anleihen mit Zinsscheinen steuerpflichtig, wenn die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhänge. Diese Voraussetzungen erfüllten die Reverse Floater der Kläger, denn die jeweilige Verzinsung sei an einen Referenzzins gekoppelt, dessen Entwicklung im Zeitpunkt der Emission ungewiss sei (hier: Koppelung an den Sechs-Monats-LIBOR-Satz). Über § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. d. EStG seien ferner Einnahmen aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen und der dazugehörigen Zinsscheine steuerpflichtig, wenn die Zinsen in unterschiedlicher Höhe gezahlt würden. Auch diese Voraussetzungen erfüllten die Reverse Floater der Kläger, denn die Anpassung der Verzinsung an den aktuellen Stand des Referenzzinses bedeute Zinserträge, die, je nach Schwankung des Referenzzinssatzes, in ihrer Höhe variieren könnten. Diese steuerliche Behandlung werde auch durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 1994 (IV B 4 - S-1980 - 5/94, FR 1994, S. 206) bestätigt. Kapitaler...

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