Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Dienstwohnung im Ausland im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird einem Beamten im Ausland eine Dienstwohnung mit der Verpflichtung, diese zu beziehen, zugewiesen, stellen die hierfür anfallenden Kosten unabhängig von der Wohnfläche bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2023; Aktenzeichen VI R 20/21)

 

Tatbestand

Zwischen den Klägern, im Streitjahr (2017) zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten, und dem Beklagten steht der Umfang der steuerlichen Anerkennung für Unterkunftskosten in Streit.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war bis zum 14. September 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent (Usbekistan) und seit dem 15. September 2017 in Duschanbe (Tadschikistan) tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sich aus einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 98.312,68 € sowie nach § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Bezügen für eine Tätigkeit im Ausland in Höhe von 58.249,43 € zusammen setzten. Wegen der Art der steuerfreien Bezüge wird Bezug genommen auf die Bescheinigung des Informationstechnikzentrums Bund vom 30. Mai 2018 (Blatt 31 der Einkommensteuerakte).

Vom 1. Januar 2017 bis zum 14. September 2017 unterhielt der Kläger eine Wohnung mit einer Fläche von 249 m2 in Taschkent, ab dem 20. September 2017 eine Wohnung mit einer Fläche von 185,62 m2 in Duschanbe. Die in den jeweiligen deutschen Botschaften belegenen Wohnungen wurden dem Kläger jeweils von dem Auswärtigen Amt zugewiesen. Für die Wohnung in Taschkent wurden von den Bezügen des Klägers monatlich als Dienstwohnungsvergütung bezeichnete Beträge in Höhe von 1.587,51 € (Januar bis einschließlich August 2017) und in Höhe von 1.058,40 € (September 2017) einbehalten. Im November 2017 wurde ihm ein Betrag von 211,68 € erstattet. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Bezügemitteilungen Februar, März, Oktober und November 2017 (Blatt 137 ff. der Einkommensteuerakte). Für die Wohnung in Duschanbe wurde im Streitjahr eine Dienstwohnungsvergütung in Höhe von insgesamt 6.613,20 € einbehalten. Die Klägerin wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger im Inland.

I.R. ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Taschkent in Höhe von 15.307,80 € sowie in Duschanbe in Höhe von 9.758,21 € geltend. Wegen der Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten wird Bezug genommen auf die Aufstellungen "Kosten doppelter Haushalt" (Blatt 43 f. der Einkommensteuerakte).

Mit Schreiben vom 19. März 2019 führte der Beklagte aus, Aufwendungen für eine Zweitwohnung würden auch im Ausland und auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger in seiner Wohnungswahl nicht frei gewesen sei, insoweit anerkannt, wie sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m2 bei einem ortsüblichen Mietzins je m2 für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben würde. Es seien folgende Kosten anzuerkennen:

Wohnungsgröße der Zweitwohnung in Taschkent = 249 m2

davon anzuerkennen 60 m2 = 24%

15.307,80 € * 24% = 3.673,87 €

hiervon abzugsfähig gemäß § 3c Abs. 1 EStG = 62,79% = 2.306,82 €

Wohnungsgröße der Zweitwohnung in Duschanbe = 185,62 m2

davon anzuerkennen 60 m2 = 32,32%

7.508,21 € * 32,32% = 2.426,65 €

zuzüglich Verpflegungsmehraufwendungen laut Aufstellung 2.250 €

hiervon abzugsfähig gemäß § 3c Abs. 1 EStG = 62,79% = 2.936,47 €

Mit Bescheid vom 9. Juli 2019 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr entsprechend fest.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, es fehle im Streitfall an der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 2007 VI R 10/06 zu Grunde liegenden freien Wohnungswahl. Ihm, dem Kläger, sei vom Außenminister an den Dienstorten jeweils eine feste Residenz als Zweitwohnung nach "§ 6 DWVA" zugewiesen worden. Aus dienstrechtlichen Gründen habe er, der Kläger, sich dem nicht widersetzen können. Insbesondere sei es nicht möglich gewesen, eigene Prioritäten zu setzen, vor allem nicht bei der Wahl der Ausstattung bzw. der Wohnungsgröße und der Wohnung als solcher. Als offizieller diplomatischer Vertreter unterliege er besonderen Sicherheitsvorkehrungen, wie z.B. einer zwingenden ganztägigen Überwachungspflicht durch Spezialeinheiten der Bundespolizei. Ausgerichtet an diesen Vorkehrungen habe das Auswärtige Amt die Residenzen ausgewählt. Eine Wahl einer anderen Wohnung wäre allein aus diesen Sicherheitsgründen nicht erlaubt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2020 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr abweichend fest, wobei er bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Kosten der Unterkunf...

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