Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier

 

Leitsatz (amtlich)

Liegen anlässlich der Durchführung einer Jubiläumsfeier eines Steuerberaters gemischte Aufwendungen vor, so ist keine Aufteilung der Kosten nach Köpfen (pro rata capitum) vorzunehmen. Die gesamten Aufwendungen sind vielmehr der privaten Lebensführung zuzuordnen, wenn der Zusammenhang weder mit der Lebensführung noch mit der Einkünfteerzielung von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Geltendmachung von Aufwendungen, die anlässlich eines Festes am 31. Oktober 2003 entstanden sind. Der Kläger begehrt einen anteiligen Sonderbetriebsausgabenabzug.

Der Kläger ist Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird und die zum Verfahren beigeladen wurde. Gesellschafter ist neben dem Kläger der Steuerberater Dr. G. Die freiberuflichen Einkünfte werden gemäß § 180 (1) Nr. 2 a i.V.m. § 179 (1) Abgabenordnung - AO - gesondert und einheitlich festgestellt.

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2003 wurde am 20.04.2005 beim Beklagten eingereicht. In der Erklärung wurden unter anderem Sonderbetriebsausgaben für den Kläger in Höhe von 80 % von 12.727,77 € = 10.182,21 € als Bewirtungskosten anlässlich des Praxisjubiläums geltend gemacht.

Nachdem der Beklagte den Kläger am 21.04.2005 zum Nachweis der Sonderbetriebsausgaben "Praxisjubiläum" durch Vorlage von Unterlagen aufgefordert hatte, teilte er hierzu mit Schreiben vom 13.06.2005 mit, das 35-jährige Firmenjubiläum sei im Vorgriff auf das 40-jährige Jubiläum am 31.10.2003 gefeiert worden, da ungewiss sei, ob er das 40. Jubiläum noch erreiche. Da das Jubiläum Anfang November 2003 mit seinem 60. Geburtstag am 28.10.2003 zusammen gefallen sei, seien diese beiden Feste in der Weise miteinander verbunden worden, dass die restlichen Gäste, die am 28.10.2003 nicht hätten anwesend sein können, zum Fest am 31.10.2003 eingeladen gewesen seien. Eine Trennung der betrieblich und privat veranlassten Kosten sei jedoch anhand der beigefügten Teilnehmerliste leicht und einwandfrei möglich.

Die Mandanten hätten nach zum Teil mehr als 30-jähriger Betreuung einen Anspruch auf eine Einladung zu diesem besonderen Anlass gehabt. Ebenso sei die Erwartungshaltung der Mandanten, insbesondere wegen der bevorstehenden Beendigung der beruflichen Tätigkeit, so groß gewesen, dass man sich der Verpflichtung nicht habe entziehen können. Die Feier am 31.10.2003 habe keine private Veranlassung gehabt. Der "Geburtstag" sei zudem am 28.10.2003 mit ca. 80 Personen im Privathaus in W gefeiert worden.

Unter Vorlage der Teilnehmerliste für die Veranstaltung vom 31.10.2003 trug der Kläger weiter vor, dass 39 der 145 Gäste Privatgäste = 26,9 %, die übrigen Gäste Praxisgäste = 73,1 % gewesen seien. Der Betrag von 12.727,77 € setze sich wie folgt zusammen:

Rechnungsaussteller

Rechnungsdatum

Lieferung/Leistung

Betrag

L

25.10.03

4,50 €

K

31.10.03

Übernachtungsrechnung Rolf Hess 31.10.-02.11.

172,00 €

L

25.10.03

84,45 €

R

15.07.03

Vorabzahlung Überlassung Räume + Einrichtung

1.067,58 €

R

12.11.03

Techn. Bühnendienst + Pförtnerservice

499,52 €

Kerzen

25.10.03

138,15 €

B

22.10.03

Öllampen, Lampenöl

60,34 €

B

25.10.03

Leimholz, Draht, Zangensatz, Novus

25,55 €

W, Catering

02.11.03

Essen, Equipment, Tischdecken, Veranstaltungsleiter, Servicekräfte, Köche, Kaffee etc.

14.889,33 €

J

31.10.03

Bereitstellung Musikanlage

700,00 €

G Getränke

30.10.03

Spirituosen

134,59 €

Getränke S

03.11.03

Getränke

455,56 €

Blumen L

31.10.03

Tischgestecke

700,00 €

Summe brutto

18.931,57 €

Summe netto

16.371,09 €

F

23.10.03

Weine

1.040,35 €

Summe insgesamt

17.411,44 €

Davon 26,9 % privat veranlasst

Davon 73,1 % beruflich veranlasst

12.727,77 €

Nachdem der Beklagte dem Kläger am 21.06.2005 mitgeteilt hatte, dass die Kosten für die maßgebliche Veranstaltung insgesamt nicht steuerlich berücksichtigt werden könnten, da diese sowohl betrieblich als auch privat veranlasst gewesen sei, erklärte der Kläger am 20.07.2005, dass, wie von der Finanzverwaltung in früheren Jahren praktiziert, ein 40jähriges Firmenjubiläum auf 35 Jahre vorverlegt werden könne. Das Betriebsjubiläum nach 35 Jahren sei glaubhaft und nicht zu beanstanden, die Aufwendungen für den eigentlichen Geburtstag seien in den geltend gemachten Kosten nicht enthalten, die Kosten daher abzugsfähig.

Der Beklagte erkannte die Aufwendungen für die Veranstaltung Firmenjubiläum/ Geburtstag bei Durchführung der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 des Klägers mit Bescheid vom 10.08.2005 nicht an, da eine eindeutige Trennung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung nicht ersichtlich sei. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde hierzu auf das BFH-Urteil vom 04.11.1998 (IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467) verwiesen, in dem der BFH ...

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