rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für gleichzeitige Feier von Geburtstag und Firmenjubiläum eines Diplom-Ingenieurs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für eine Feier aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags und eines Firmenjubiläums sind steuerlich nicht abzugsfähig, auch wenn ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen werden.
  2. Die Erwähnung des Geburtstags im Text der jeweiligen Einladungen sowie der enge zeitliche Zusammenhang zum Geburtstag sprechen für eine steuerschädliche private Mitveranlassung.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Feier, welche im zehnten Jahr der Selbständigkeit und am 40. Geburtstag des Klägers stattfand.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 30.04.1959 geborene Kläger betreibt seit 1989 als selbständiger Diplom-Ingenieur ein Ingenieurbüro. Am 09.01.1989 hatte er seinen ersten Auftrag erhalten.

Im Nachgang zu einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Beklagte unter dem Datum des 22.01.2004 gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid für 1999. Dabei vertrat er insbesondere die Auffassung, dass „die Aufwendungen für die am 40. Geburtstag des Stpfl. veranstaltete Betriebsfeier 1999 zum 10jährigen Firmenjubiläum” nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten, weil es sich bei dem Betrag von 8.290,96 DM brutto trotz der betrieblichen Veranlassung auch um Kosten der privaten Lebensführung handele und kein objektiver Aufteilungsmaßstab vorhanden sei; die Vorsteuer sei entsprechend zu korrigieren (vgl. im Einzelnen Tz. 15 des Prüfungsberichts vom 19.12.2003).

Im sich anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass bei der Betriebsfeier zum zehnjährigen Firmenjubiläum am 30.04.1999 (Freitag) ausweislich der ca. 51 bzw. 53 Personen umfassenden Gästeliste und der Teilnehmerbestätigungen ausschließlich Personen anwesend gewesen seien, die mit ihm „in beruflichem Zusammenhang” gestanden hätten. Er habe sich werbewirksam um möglichst viele „hochgradige” Gäste bemüht. Die Veranstaltung sei ausschließlich geschäftlicher Natur gewesen. Zudem hätten die Gespräche an diesem Abend zu einer Auftragserweiterung bzgl. eines Projektes in A und zu weiteren Aufträgen in B und C geführt. Den geschäftlichen Aufwendungen von ca. 8.000,-- DM stünden für die Finanzbehörden Einnahmen aus Umsätzen in einer Gesamthöhe von ca. 200.000,-- Euro gegenüber. Am 02.05.1999 (Sonntag) habe für 261,80 DM eine Geburtstagsfeier im Kreise der Familie stattgefunden.

Unter dem Datum des 06.08.2004 erließ der Beklagte einen Teilabhilfebescheid bzgl. Einkommensteuer, im Rahmen dessen er bis dahin ebenfalls streitige Raumkosten anerkannte. Mit Einspruchsentscheidungen vom 29.11.2004 wies der Beklagte die Einsprüche wegen der Aufwendungen betreffend die Betriebsfeier/das Firmenjubiläum bzw. wegen des Vorsteuerabzuges als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen im Klageverfahren zusätzlich vor, dass für die Tätigkeit des Klägers ein enger Kontakt zu den Auftraggebern unabdingbar sei. Zur Erhaltung des Technikstandes sei ein ständiger Erfahrungsaustausch aller Beteiligten unbedingt notwendig. Der Kläger habe aus Anlass seiner zehnjährigen selbständigen Tätigkeit am 30.04.2006 eine Feier ausschließlich für Personen veranstaltet, mit denen er beruflich in Kontakt stehe. Auf dieser betrieblichen Jubiläumsfeier seien fast ausschließlich berufsbezogene Diskussionen, Besprechungen und Abstimmungen erfolgt. Bei der Akquisition und der Erhaltung von Geschäftskontakten handele es sich um eine geschäftliche Tätigkeit. Die Einladung sei „mit dem Gag einer runden Zahl” erfolgt, da der Kläger gleichzeitig 40 Jahre alt geworden sei. Die Feier sei in eine freundliche Jahreszeit gelegt worden, wobei sich drei freie Tage (Wochenende und 1. Mai) für die An- und Abreise angeboten hätten. Eine klare Trennung von beruflichem und persönlichern Anlass sei von vornherein gewollt gewesen. Der Geburtstag sei für die Gäste aus dem beruflichen Umfeld uninteressant gewesen. Keiner der Gäste sei vorher oder nachher zu einer Geburtstagsfeier eingeladen worden. Eine Aufteilung bzw. Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung sei auch deshalb nicht nötig, weil eine private Geburtstagsfeier, deren Umfang allein dem Kläger obliege, später stattgefunden habe.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid vom 06.08.2004 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere 8.290,96 DM als Betriebsausgaben anerkannt werden sowie den Umsatzsteuerbescheid vom 22.01.2004 unter Aufhebung de Einspruchsentscheidung vom 29.11.2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Vorsteuerkorrektur in Höhe von 733,25 DM rückgängig gemacht...

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