Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Folgen des Hornbach-Urteils des EuGH für die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit von § 1 AStG 2003

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 3. Alt. AStG 2003 vorliegen, kann sich der Steuerpflichtige in Drittstaatenfällen weder auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) noch auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) berufen.

2. § 1 AStG 2003 ist gemeinschaftsrechtskonform und im Einklang mit den regelungsimmanenten Wertungen dahin auszulegen, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit erhält, aus seiner Gesellschafterstellung resultierende wirtschaftliche Gründe für die Vereinbarung nicht fremdüblicher Bedingungen mit einer nahestehenden Person im Ausland darzulegen und nachzuweisen.

3. Von einer Einkünftekorrektur nach § 1 AStG 2003 kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann abzusehen sein, wenn ein Konzern Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten gründet, die dort das Geschäft des Konzerns aufbauen sollen, und die Konzernmuttergesellschaft im Hinblick auf den durch die Marktexpansion bedingten erheblichen Kapitalbedarf der Tochtergesellschaften unentgeltlich Patronats- und Garantieerklärungen abgibt, obwohl von unabhängigen Dritten hierfür Haftungsvergütungen verlangt worden wären.

 

Normenkette

AStG 2003 § 1; AEUV Art. 49, 63

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung von Haftungsvergütungen nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660; im Folgenden: AStG 2003).

Die Klägerin ist eine in … ansässige Aktiengesellschaft (AG). Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom … bis zum …. Gegenstand ihres Unternehmens ist das Betreiben von Baumärkten im In- und Ausland.

Über ihre Tochtergesellschaft, die HI AG, war die Klägerin im Streitzeitraum mittelbar zu 100 % an mehreren Gesellschaften im EU-Ausland (Österreich, Niederlande) sowie in Drittstaaten (Tschechien, Schweiz) beteiligt. Für diese ausländischen Gesellschaften hatte sie verschiedene Miet-/Zahlungs-/Firmengarantien sowie Patronatserklärungen (im Folgenden: Garantieerklärungen) abgegeben, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 266 - 286, 560 - 563 d. PA verwiesen wird. Ein Entgelt stellte sie den ausländischen Gesellschaften hierfür nicht in Rechnung.

In ihrer Gewinnermittlung des Streitjahres 2003 berücksichtigte die Klägerin dementsprechend keine Einnahmen aus den Garantieerklärungen. Die Veranlagung erfolgte mit Bescheiden für 2003 über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 8. Dezember 2004 zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

In der Zeit von April 2006 bis Oktober 2007 (mit Unterbrechungen) fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 statt. In Tz. 1.42 des Prüfungsberichts vom 7. März 2008 führte der Prüfer aus, bei den Kreditgarantien handele es sich nach dem BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2002 (BStBl II 2002, 1025) um Geschäftsbeziehungen im Sinne von § 1 Abs. 4 AStG 2003, die nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs zu würdigen seien. Das z.T. gegenläufige BFH-Urteil vom 29. November 2000 (BStBl II 2002, 720) sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Als fremdübliche Provision werde für den Prüfungszeitraum einvernehmlich eine Haftungsvergütung von 0,35 % der jeweiligen Haftungsbeträge festgelegt. Wegen der Nichtberechnung solcher Vergütungen für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 bis 2002/2003 werde eine Einkommensberichtigung nach § 1 Abs. 1 AStG 2003 vorgenommen (Bl. 30 d. Bp.-Berichtsakten).

Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 betrug der Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 AStG 2003 insgesamt … € und gliederte sich im Einzelnen wie folgt auf (vgl. Bl. 91 d. Bp.-Berichtsakten):

Nr.

Begünstigte Gesellschaft

Datum

Garantieart

Garantiebetrag (in €)

Hinzurechnungsbetrag f. d. Wj. 2002/2003 (in €)

1

HB GmbH, … (Österreich)

Zahlungsgarantie

2

HB GmbH, … (Österreich)

Patronatserklärung

3

HB GmbH, … (Österreich)

Zahlungsgarantie

4

HB GmbH, … (Österreich)

Patronatserklärung

5

HB CS spol, … (Tschechien)

Firmengarantie

6

HB CS spol, … (Tschechien)

Firmengarantie

7

HB CS spol, … (Tschechien)

Patronatserklärung

8

HB CS spol, … (Tschechien)

Patronatserklärung

9

EZ GmbH, Österreich

Patronatserklärung

10

HH B.V., Niederlande

Patronatserklärung

11

HRE G. B.V., Niederlande

Patronatserklärung

12

HRE W. B.V., Niederlande

Patronatserklärung

13

HB GmbH, … (Österreich)

Patronatserklärung

14

HT GmbH, Österreich

Patronatserklärung

15

HB AG, Schweiz

Garantie

16

HP GmbH, Österreich

Mietgarantie

17

HT GmbH, Österreich

Mietgarantie

18

HB GmbH, … (Österreich)

Mietgarantie

Gesamt

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ unter dem 20. Juni 2008 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide für 2003 über Körperschaftsteuer sowi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge