Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung nach deutsch-jugoslawischem Sozialabkommen bei Arbeitnehmerwitwe

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 28 des deutsch-jugoslawischem Abkommens über soziale Sicherheit nimmt nur Arbeitnehmer in den Anspruchstatbestand auf. Wenn der kindergeldberechtigte Arbeitnehmer verstirbt, hat dessen Witwe keinen Kindergeldanspruch nach dem Sozialabkommen.

 

Normenkette

AuslG §§ 15, 30; EStG § 62 Abs. 2 S. 1; SozSichAbkYuG Art. 28

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.06.2004; Aktenzeichen VIII B 93/04)

BFH (Beschluss vom 28.06.2004; Aktenzeichen VIII B 93/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin, die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt, Kindergeldberechtigt ist.

Die Klägerin ist Mutter von vier Kindern: A. B., geb. am 12.01.1984, Sa. B., geb. am 19.12.1986, Se. B., geb. am 14.10.1989 und E. B., geb. am 07.07.1994.

Sie war gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahre 1991 aus dem ehemaligen Kosovo gekommen, einem heutigen Teil von Serbien-Montenegro. Sie stammt wie ihr Ehemann aus dem ehemaligen Jugoslawien. Der Ehemann Es. B. kam bei einem Arbeitsunfall am 20. September 1996 ums Leben. Die Klägerin bezieht seitdem Witwenrente von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten. Für ihre Kinder erhält sie neben Halbwaisenrente teilweise Leistungen der Sozialhilfe. Sie ist seit dem 11. April 2002 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die zunächst bis zum 10. April 2004 läuft. Im Zeitraum davor war sie ausländerrechtlich zunächst nur geduldet.

Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 5. September 2001 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld ab dem 1. Juli 1997. Mit Bescheid vom 14. November 2001 lehnte der Beklagte die Gewährung von Kindergeld ab mit der Begründung, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Klägerin die Voraussetzungen nach § 62 EStG nicht erfülle. Auch fände die Sonderregelung für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, und für Kontingentflüchtlinge (§ 1 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge) keine Anwendung. Ebenso bestehe kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und es werde auch kein Kranken- bzw. Arbeitslosengeld gezahlt. Mit ihrem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch brachte die Klägerin vor, dass sie ihrer Auffassung mit einem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Staatsangehörigen der Volksstaaten des ehemaligen Jugoslawien hier gleichzusetzen sei. Der angefochtene Bescheid mache zu diesem Gesichtspunkt keinerlei Ausführungen. Das Beschäftigungsverhältnis und mithin der Anspruch des Ehemannes auf Zahlung von Kindergeld sei auf Grund eines tragischen Arbeitsunfalls weggefallen. Dieser Arbeitsunfall könne nicht zu einer Schlechterstellung ihrerseits führen. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 62 Abs. 2 EStG könne ihr daher kein Kindergeld gezahlt werden. Eine Härteregelung sei im EStG nicht vorgesehen. Ob diese Frage von der Ausländerbehörde zu prüfen sei, entziehe sich der Entscheidung über den Kindergeldanspruch nach dem EStG. So lange die Klägerin keine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis erhalte, könne sie auch kein Kindergeld beziehen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 25. Januar 2002 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie trägt klagebegründend vor, dass sie bezüglich ihres Kindergeldanspruches einem in der Bundesrepublik sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gleichzusetzen sei. Ihr Ehemann sei bis zu seinem tödlichen Arbeitsunfall sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Ihr Ehemann hätte mithin nach der jetzigen Rechtslage Anspruch auf Kindergeld gehabt. Sie beziehe Witwenrente, die minderjährigen Kinder eine Halbwaisenrente.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. November 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2001 für die vier Kinder der Klägerin ab dem 1. Juli 1997 Kindergeld in der jeweiligen gesetzlichen Höhe festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er führt klageerwidernd aus, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Kindergeld zunächst selbst angegeben habe, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Allein aus dem Umstand, dass sie aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland gekommen sei, lasse nicht auf eine Staatsangehörigkeit schließen. Vielmehr gelte die Klägerin so lange als staatenlos, bis sie den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit geführt habe. Unabhängig davon lägen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht vor. Sie sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Sie gehöre auch unabhängig von der Frage ihrer Staatsangehörigkeit nicht zum begünstigten Personenkre...

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