Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person in § 33a EStG richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für im Ausland lebende Angehörige sind gemäß § 33a Abs. 1 EStG nur soweit abzugsfähig, als der Steuerpflichtige nach den Vorschriften des BGB gesetzlich unterhaltspflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach den Vorschriften des EGBGB anzuwendendes ausländisches Recht eine weiter gehende Unterhaltspflicht - wie hier gegenüber Verwandten in der Seitenlinie - begründet.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1; EGBGB Art. 3 Abs. 2, Art. 18

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.05.2005; Aktenzeichen 2 BvR 1683/02)

BFH (Urteil vom 04.07.2002; Aktenzeichen III R 8/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen an im Ausland (Türkei) lebende Angehörige, mit denen der Kläger weder verheiratet noch in gerader Linie verwandt ist.

Der Kläger ist türkischer Herkunft und seit April 2000 deutscher Staatsangehöriger. Er hat seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte er Unterhaltsaufwendungen für in der Türkei lebende Angehörige gem. § 33a Abs. 1 EStG wie folgt geltend:

- Vater und Stiefmutter, wohnhaft in ... / Türkei

8.800,-- DM

- Schwester und deren drei Kinder, wohnhaft in ... / Türkei (4 x 402,-- DM)

17.608,-- DM.

Hierzu legte er Belege vor, aus denen sich die Überweisung der Beträge an den Vater sowie an die Schwester und deren Kinder ergaben. Außerdem reichte er Unterhaltsbescheinigungen ein, wonach der Vater eine monatliche Rente von 200,-- DM, die Schwester eine monatliche Rente von 100,-- DM und deren Tochter N eine Waisenrente von monatlich 75,-- DM erzielten. Die weiteren Personen verfügten über kein eigenes Einkommen und Vermögen.

Mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 8. September 1998 lehnte der Beklagte die Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen an die Stiefmutter, die Schwester und deren Kinder ab. Im Einspruchsverfahren änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung aus anderen Gründen (Einkommensteuerbescheid 1997 vom 9. Dezember 1998). Mit Entscheidung vom 14. Dezember 1998 wies der Beklagte den Einspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Regelung in § 33a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 5 EStG verfassungswidrig sei und gegen das Gleichheitsgebot verstoße, soweit die Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen an im Ausland lebende Angehörige in seitlicher Verwandtschaftslinie augeschlossen sei. Seien solche Angehörige, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland lebten bedürftig und bezögen sie Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), müsse ihnen von leistungsfähigen Angehörigen kein Unterhalt gezahlt werden. Außerdem griffen die Sozialbehörden auf diese Angehörigen nicht zurück. Angehörige in seitlicher Linie mit ständigem Aufenthalt in der Türkei erhielten aber nicht die lebensnotwendigen staatlichen Leistungen vom türkischen Staat, so dass deren Angehörige sittlich und moralisch verpflichtet seien, Unterhalt zu gewähren. Würde ihnen die Möglichkeit verwehrt, diese Aufwendungen in der Bundesrepublik steuerlich geltend zu machen, stünden sie gegenüber anderen deutschen Staatsangehörigen schlechter dar, die keine in der Türkei lebenden Angehörigen unterstützen müssten. Hierin läge ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot im Sinne des Art. 3 GG und gegen das Gebot in Art. 6 GG, wonach die Familie unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung stünde.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 9. Dezember 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1998 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Ermittlung des Einkommens Aufwendungen in Höhe von 20.000,-- DM als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG könnten Unterhaltsleistungen nur als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen geleistet würden. Maßgebend seien gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die im Inland geltenden Grundsätze. Nach bürgerlichem Recht zählten zum berechtigten Personenkreis nur Ehegatten, die gem. § 1360 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet seien und Verwandte in gerader Linie (§ 1589 BGB), d. h. Kinder, Enkel, Eltern Großeltern und Urgroßeltern, die gem. § 1601 BGB zur Unterhaltsgewährung verpflichtet seien. Die Stiefmutter, die Schwester und deren Kinder gehörten nicht zu dem gesetzlich unterhaltsberechtigten Personenkreis. Sie seien auch nicht den Personen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG gleichzustellen, weil weder der Stiefmutter, der Schwester und deren Kinder „inländische“ öffentliche Mittel mit Rücksicht auf Unterhaltsleistungen durch den Kläger gekürzt worden seien.

Zur Ergänzung wird auf die im Tatbestand mit Blattziffern bezeichneten Sch...

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