Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Nachweis der Steuerfreiheit von Leistungen an die amerikanischen Streitkräfte und deren ziviles Gefolge

 

Leitsatz (amtlich)

Der Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steht es nicht entgegen, wenn bei sich typischerweise wiederholenden Leistungen – hier Friseurbesuchen – ein Beschaffungsauftrag der Beschaffungsstelle der amerikanischen Streitkräfte vorgelegt wird und auf dem Abwicklungsschein sämtliche Leistungen bis zum Ablaufdatum eingetragen werden, sofern die Bezahlung unbar erfolgt.

 

Normenkette

NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3; UStG § 26 Abs. 5 Nr. 2; UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen XI R 12/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang Leistungen der Klägerin nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin betreibt ein Friseurgeschäft. Zu ihrem Kundenstamm gehören amerikanische NATO-Truppenangehörige und deren ziviles Gefolge. Für diese Kundschaft gibt es eine separate Preisliste mit um die MwSt geminderten Beträgen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre, die gemäß § 168 AO als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galten, behandelte die Klägerin die Umsätze mit dieser Kundengruppe als steuerfrei gemäß § 26 Abs. 5 UStG, Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk.

Am 02.11.2005 führte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2004 durch. Dabei stellte die Prüferin fest, dass die Leistungen an die berechtigten Personen nach dem vereinfachten Beschaffungsverfahren abgewickelt wurden, da die Wertgrenze von 2.500 € nicht erreicht wurde. Beim ersten Besuch legte der amerikanische Kunde einen Beschaffungsauftrag nebst Abwicklungsschein vor. In der Kasse wurde ein Kundenkonto eingerichtet; Name des Kunden, Nummer und Gültigkeitsdatum des Beschaffungsauftrages wurden gespeichert. Die Art der erbrachten Leistung und der Rechnungsbetrag wurden eingebucht. Die Kasse druckte den Beleg aus und der Kunde unterschrieb den Beschaffungsauftrag ohne Datumsangabe. Alle weiteren Leistungen an den Kunden wurden auf dem Konto verbucht, bis zum Ablauf des Gültigkeitsdatums des Beschaffungsauftrages oder dem Ausbleiben des Kunden. Zur Abrechnung wurde ein Ausdruck erstellt, der alle auf dem Kundenkonto verbuchten Leistungen beinhaltete; der Gesamtbetrag wurde auf dem Beschaffungsauftrag eingetragen und mit Datum und Unterschrift der Klägerin versehen.

Die Prüferin behandelte jeweils nur die erste Leistung zu einem Beschaffungsauftrag als steuerfrei, da für jeden Umsatz ein eigener Beschaffungsauftrag vorliegen müsse. Die Zusammenfassung mehrerer Umsätze auf einem Beschaffungsauftrag sei nicht zulässig, lediglich auf dem Abwicklungsschein könnten mehrere Leistungen innerhalb eines Monats zusammengefasst werden. Die jeweils ersten Leistungen zu den Beschaffungsaufträgen wurden mit 20% geschätzt (Tz. 14 des Prüfungsberichts vom 29.11.2005).

Der Beklagte änderte daraufhin die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre dahin, dass lediglich 20% der an Angehörige der amerikanischen Streitkräfte und deren ziviles Gefolge erbrachten Umsätze steuerfrei belassen wurden. Die dagegen gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 06.06.2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, ihre Vorgehensweise beruhe auf einer entsprechenden Empfehlung der amerikanischen Behörden und einem Rundschreiben der US-Streitkräfte vom 24.01.2003 (Anlage K3, Bl. 65 Fg-Akte).

Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStDV dienten dem Zweck, Missbräuchen der Umsatzsteuerbefreiung und der damit verbundenen Privilegierung des Kundenkreises vorzubeugen. Diesem Zweck dienten auch Beschaffungsauftrag und Abwicklungsschein. Ein Missbrauch liege um Streitfall zweifellos nicht vor. Dass für jeden einzelnen Haarschnitt ein gesonderter Beschaffungsauftrag erforderlich sei, regelten weder Art. 67 NATO-ZAbk, noch § 73 UStDV.

Ab 1998 sei das vereinfachte Beschaffungsverfahren für Leistungen bis zu 5.000 DM eingeführt worden. Im Einzelnen sei dies im BMF-Schreiben vom 21.01.1998 dargestellt. Dort sei von gesonderten Beschaffungsaufträgen keine Rede. Auch aus dem BMF-Schreiben vom 22.12.2004 könne dies wörtlich nicht heraus gelesen werden. Das Erfordernis der leichten Nachprüfbarkeit aus den Belegen und Aufzeichnungen habe die Klägerin erfüllt. Dies sei allein entscheidend. Die Beachtung von Formalien sei kein Selbstzweck.

Selbst wenn man dem Beklagten darin folge, dass das BMF-Schreiben vom 22.12.2004 einen Beschaffungsauftrag für jeden einzelnen Umsatz verlange, dürfe dem Schreiben aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Rückwirkung für die Streitjahre zukommen.

Entgegen der Darstellung des Beklagten habe die Klägerin stets das Erststück des Beschaffungsauftrages an den Kunden zurückgegeben oder an die Beschaffungsstelle zurück gesendet. Sie sei nur im Besitz des Zweitstückes verblieben.

Von den gesamten als steuerfrei behandelten Umsätzen seien folgende unbar beza...

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