Entscheidungsstichwort (Thema)

Pkw Nutzung nach der 1 % Methode

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Vorliegen von Umständen, die für eine Privatnutzung sprechen, ist zum Nachweis einer ausschließlich beruflichen Nutzung und damit zur Begründung eines nach der Lebenserfahrung untypischen Sachverhalts ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Voraussetzung.

Wenn es sich bei dem Pkw um ein Fahrzeug mit hohem Statuswert handelt, dieser Pkw ständig verfügbar ist und ein Fahrzeug im Privatvermögen fehlt, sind dies Umstände, die für eine Privatnutzung sprechen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2010; Aktenzeichen VIII R 54/07)

BFH (Beschluss vom 28.04.2010; Aktenzeichen VIII R 54/07)

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt, die Klägerin als Dipl.-Informatikerin. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Architekturbüro und die Wohnung der Kläger befinden sich im gleichen Haus.

Die Kläger wurden für die Streitjahre mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21.11.2002 und für 2001 vom 23.04.2003 weitgehend entsprechend den eingereichten Steuererklärungen veranlagt. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Den Klägern stand für Privatfahrten ein sich im Betriebsvermögen der Klägerin befindlicher VW-Bus zur Verfügung, für den bei der Gewinnermittlung der Klägerin ein Eigenverbrauch nach der 1 %-Regelung vom Steuerberater angesetzt wurde. Fahrzeuge im Privatvermögen der Kläger waren nicht vorhanden. Im Betriebsvermögen des Klägers befanden sich in den Streitjahren ein Audi A 8 4,2 Quattro, ein VW Golf (Anschaffung 16.10.1995) und ein Toyota Landcruiser (Anschaffung 04.06.1998).

Im Anschluss an eine mit Prüfungsanordnung vom 27.11.2003 angeordnete Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 vertrat das Finanzamt mit Betriebsprüfungsbericht vom 07.06.2004 die Auffassung, dass für den im Betriebsvermögen des Klägers befindlichen Pkw der Marke Audi A 8 4,2 Quattro (Anschaffung 17.04.1996; polizeiliches Kennzeichen 180) die 1 %-Regelung anzuwenden sei. Der VW Golf und der Toyota Landcruiser seien hingegen nach Feststellungen der Betriebsprüfung ausschließlich für Baustellenfahrten des Klägers oder eines seiner Angestellten benutzt worden. Der Betriebsprüfer legte ausgehend von einem Bruttolistenpreis des Audi A 8 in Höhe von 130.000 DM den Kfz-Eigenverbrauch nach der 1 %-Regelung im Jahr 2000 in Höhe von 15.600 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.996,80 DM bzw. im Jahr 2001 unter Berücksichtigung der Deckelung auf die tatsächlichen Kosten in Höhe von 11.510,60 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.473,36 DM fest. Für den Audi A 8 seien für die Streitjahre zwar Fahrtenbücher geführt und danach ausschließlich betrieblich veranlasste Fahrten mit dem Pkw durchgeführt worden, aber die Betriebsprüfung verwarf diese Fahrtenbücher, da diese die folgenden erheblichen Mängel aufweisen würden:

  • Es fehle grundsätzlich der bei Beginn bzw. Abschluss der Fahrten erreichte Gesamtkilometerstand.
  • Bei einigen Eintragungen werde lediglich das Reiseziel angegeben, Reisezweck und Geschäftspartner fehlten.
  • Bei einer Vielzahl von Rechnungen des Audizentrums 1 stimme der Kilometerstand auf der Rechnung mit dem Kilometerstand des Fahrtenbuches nicht überein.
  • Es seien mehrere Tankbelege abgerechnet worden, bei denen am Tag des Tankens keine Fahrt im Fahrtenbuch eingetragen war.
  • Es seien Belege über Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgefunden worden, die an Tagen begangen wurden, an denen keine Fahrten im Fahrtenbuch eingetragen seien.

Diesen Feststellungen der Betriebsprüfung folgend erließ das Finanzamt am 11.10.2004 für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Der Klägervertreter beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 30.08.2006 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 vom 11.10.2004 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit im Jahr 2000 um 17.597 DM niedriger mit 191.235 DM und im Jahr 2001 um 12.984 DM niedriger mit 365.568 DM festgesetzt werden und die Einkommensteuer jeweils entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Das Finanzamt sei lediglich dann berechtigt, den Privatanteil eines betrieblichen Fahrzeugs gewinnerhöhend festzusetzen, wenn tatsächlich Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug durchgeführt wurden. Einem Steuerpflichtigen stehe jedoch die Wahl offen, ob er ein Fahrzeug vollständig für den Betrieb, vollständig privat oder auch nur teilweise privat nutzen wolle. Im Streitfall habe sich der Kläger entschieden, den Pkw vollständig dem Betrieb zuzuordnen und nur betrieblich zu nutzen. Diese Nutzungsweise müsse er nachweisen. Hierzu habe er verschiedene Möglichkeiten, u.a. sei dazu auch die Aufzeichnung der betrieblichen...

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