Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfluss der Schenkung von GmbH-Anteilen auf die Einkünfte eines Einzelunternehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

In Fällen der Betriebsaufspaltung sind die dem Besitzunternehmer gehörenden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens. Sie sind auch wesentliche Betriebsgrundlagen im Sinne der funktionalen Betrachtungsweise, weil sie die Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens gewährleisten und damit im Dienste einer gesicherten Vermögensnutzung durch das Besitzunternehmen stehen

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.05.2013; Aktenzeichen X B 184/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Schenkung von GmbH-Anteilen die Einkünfte des Einzelunternehmens des Ehemanns erhöht.

Die Klägerin wird im Streitjahr 2002 mit ihrem Ehemann AZ zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Unternehmen der Familie Z haben sich historisch wie folgt entwickelt:

MZ (Großvater von AZ) kaufte 1899 das Anwesen P (FlNr. xxx/4, Wohn- und Geschäftshaus, Grundstücksfläche 743 qm) und betrieb dort einen Eisenwarenhandel. Sein Sohn TZ erweiterte 1926 das Warensortiment auf Beschläge und Werkzeuge. Am 16.05.1966 brachte TZ. sein Unternehmen, einschließlich des betrieblichen Grundstücks, in die neu gegründete MZ KG ein. Er übernahm die persönliche Haftung und die Geschäftsführung und war mit 90 % am Ergebnis beteiligt. AZ war Kommanditist mit einem Anteil von 10 %.

Mit Vertrag vom 28.02.1979 wurde die Z GmbH gegründet. Gesellschafter waren TZ mit 0,5 % (1.000 DM) und AZ mit 99,5 % (199.000 DM) der Anteile. Mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01.01.1979 pachtete die Z GmbH das Einzelhandelsgeschäft der MZ KG und erwarb deren Vorratsvermögen. Mit notariellem Vertrag vom 10.09.1980 übertrug TZ seinen Anteil an der Z GmbH auf AZ.

1983 kaufte AZ das zur P benachbarte Grundstück F, auf dem ein Sanitärgeschäft betrieben worden war. Er vermietete das Keller- und Erdgeschoss ab 01.05.1983 an die Z GmbH für ihren weiteren Geschäftszweig Sanitärartikel, Herde & Öfen.

1985 erwarb die MZ KG das Industriegrundstück H auf dem sie einen Neubau errichtete. Das Anwesen verpachtete sie zum Teil an die Z GmbH für deren Großhandel mit Schrauben, Beschlägen und Werkzeugen und zum anderen Teil an Dritte für deren gewerbliche Zwecke. 1995 erweiterte die MZ KG die Gebäudlichkeiten in der H und überließ diese ebenfalls der Z GmbH.

Seit 21.10.1998 hat AZ eine Generalvollmacht für die MZ KG aufzutreten. Im Jahr 2001 hielten TZ und AZ jeweils die Hälfte der Gesellschaftsanteile an der MZ KG.

Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Jahre 1990 bis 1993 wurden die Geschäftsanteile des AZ an der Z GmbH in seinem Besitzunternehmen, das durch die Betriebsaufspaltung 1983 mit der Z GmbH entstanden war, vom Prüfer und in der Folgezeit von AZ mit einem Buchwert von 200.000 DM als Anlagevermögen bilanziert. Die Einkünfte aus der Vermietung der F an die Z GmbH wurden im Rahmen dieses Betriebes erklärt und veranlagt.

Mit Vertrag vom 19.12.2001 übertrug AZ mit Wirkung zum 01.01.2002 einen Anteil von 30 % (60.000 DM) an der Z GmbH an seinen Sohn CZ im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ohne Gegenleistung.

Die Klägerin und AZ zogen bei ihrer Einkommensteuererklärung 2002 aus der Übertragung der GmbH-Anteile auf CZ keine Folgerungen. Die Veranlagung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung, ausgelöst durch unvollständige Erfassung der Inventurwerte bei der Z GmbH und nicht erklärte ausländische Kapitaleinkünften bei der Klägerin und AZ, erfassten die Prüfer einen Entnahmegewinn aufgrund der Übertragung der GmbH-Anteile auf CZ beim Besitzunternehmen des AZ. Am 18.06.2007 unterzeichnete AZ, im Beisein seines Bevollmächtigten der Kanzlei Y, und der ständige Vertreter des beklagten Finanzamts eine tatsächliche Verständigung über mehrere Sachverhalte, insbesondere auch über die Höhe des Entnahmewertes der GmbH-Anteile. Der Entnahmegewinn wurde mit 279.165,34 € ermittelt; ausgehend von einem gemeinen Wert von 1.010 % pro 100 € Nennkapital und einem Buchwertabgang von 30.677,51 € für den Anteil, der an CZ übertragen wurde.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen und änderte mit Bescheid vom 21.09.2007 die Einkommensteuer 2002. Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein.

Die Klägerin hat Klage erhoben und auf den Schriftsatz der Kanzlei Q vom 30.06.2010 Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgebracht, dass die Geschäftsanteile an der Z GmbH im Einzelunternehmen des AZ kein Betriebsvermögen dargestellt hätten.

Selbst wenn das aber der Fall gewesen sei, habe ein allumfassender Gesamtplan dazugeführt, dass die Anteilsübertragung ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgt sei, jedenfalls die Anteile mit einem niedrigeren Teilwert entnommen worden seien.

Die Geschäftsanteile an der Z GmbH gehörten zum Sonderbetriebsvermögen II des AZ bei der MZ KG. Dies sei zunächst für den Zeitraum vom 28.02.1979 bis 10...

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