Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteilung des Übergangsgewinns beim Wechsel der Gewinnermittlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Soll beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich der Übergangsgewinn auf 3 Jahre verteilt werden, ist bei lediglich zahlenmäßiger Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid des Übergangsjahrs kein Grundlagenbescheid enthalten, der es rechtfertigt, unterlassene Hinzurechnungen in den Folgejahren zu korrigieren.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteueränderungsbescheids, in dem nachträglich das zweite Drittel aus beantragter Verteilung des Übergangsgewinns bei Änderung der Gewinnermittlungsart berücksichtigt wurde.

Der Kläger, der bis 1989 den Gewinn seines Unternehmens Bauleitung und Projektbetreuung gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt hatte, erstellte zum 1. Januar 1990 eine Eröffnungsbilanz und ermittelte den Gewinn im Veranlagungszeitraum 1990 durch Betriebsvermögensvergleich. Mit der Einkommensteuererklärung 1990 beantragte er die durch die Änderung der Gewinnermittlungsart erforderlichen Zurechnungen im Veranlagungszeitraum 1990 in Höhe von 99.981,60 DM auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre zu verteilen.

Im Einkommensteuerbescheid 1990 vom 06.11.1992 legte der Beklagte erklärungsgemäß Einkünfte aus selbständiger Arbeit xxx der Einkommensbesteuerung zugrunde. Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1991 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vom 03.09.1993 setzte der Beklagte zunächst Einkommensteuer nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Mit der am 18.11.1993 abgegebenen Einkommensteuererklärung wurde als Einkünfte des Klägers aus Bauleitung und Projektbetreuung ein Gewinn xxx erklärt. In diesen Betrag wurde das zweite Drittel des Übergangsgewinns aus dem Jahr 1990 nicht einbezogen. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 10.12.1993, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, veranlagte der Beklagte die Steuerpflichtigen erklärungsgemäß.

Mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 18.12.1997, der lt. Postzustellungsurkunde xxx am 20.12.1997 durch Niederlegung zugestellt und lt. telefonischer Auskunft des Postamts am gleichen Tage ausgeliefert wurde, setzte der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Xxx an und die Einkommensteuer xxx höher fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Änderung erfolge nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Bisher sei der anteilige Gewinn aus dem Übergang von der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu § 4 Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 07.01.1998 legte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18.12.1997 ein und brachte vor, für die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids vom 10.12.1993 lägen die notwendigen Voraussetzungen nicht vor.

Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 scheide aus, da der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid sei, in dem die Besteuerungsgrundlagen für 1991 gesondert festgestellt werden. Dieser Bescheid sei auch nicht zum Änderungszeitpunkt erlassen, aufgehoben oder geändert worden, sondern habe bereits bei der Erstellung des Bescheids vom 10.12.1993 vorgelegen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.1998 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18.12.1997 als unbegründet zurück. Der Einkommensteuerbescheid vom 10.12.1993 sei zu Recht gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert worden.

Die gleichmäßige Verteilung der Zurechnungsbeträge bei Übergang der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach dem Antrag des Steuerpflichtigen auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre sei eine Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO, die auch dann einen selbständigen Verwaltungsakt (Grundlagenbescheid) darstelle, wenn sie mit der Steuerfestsetzung verbunden werde. Mit der Zustimmung zum Antrag durch antragsgemäßen Ansatz eines Drittels des Übergangsgewinns sei die Billigkeitsmaßnahme gewährt worden. Unschädlich sei, daß die Billigkeitsmaßnahme nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden sei, sondern sich konkludent daraus ergebe, daß der Übergangsgewinn antragsgemäß lediglich mit einem Drittel dem laufenden Gewinn zugerechnet worden sei.

Der Einkommensteuerbescheid sei zu ändern gewesen, weil ein Grundlagenbescheid vorliege, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukomme. Es sei unschädlich, daß das Finanzamt den bereits vorliegenden Grundlagenbescheid nicht bereits bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung beachtet habe. Entscheidend sei, daß die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1991 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Gebot zur entsprechenden Änderung des Folgebescheids bestehe, solange und soweit als der Grundlagenbescheid in dem Folgebescheid noch nicht voll berücksichtigt worden sei.

Mit seiner dagegen erhobenen K...

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