Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Ausbildung zum Skilehrer als vorab entstandene Betriebsausgaben einer nach Abschluss der Ausbildung erst zu gründenden Skischule

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Berücksichtigung der Aufwendungen eines den land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Eltern fortführenden Steuerberaters für eine Ausbildung zum Diplom-Sportlehrer im freien Beruf – Fachrichtung Skisport (staatlich geprüfter Skilehrer) als vorab entstandene Betriebsausgaben einer nach Abschluss der Ausbildung erst zu gründenden Skischule - Einzelfallentscheidung: Berücksichtigung abgelehnt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.09.2016; Aktenzeichen X B 68/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Ausbildung zum Diplom-Sportlehrer im freien Beruf – Fachrichtung Skisport (staatlich geprüfter Skilehrer) – an der U vorab entstandene Betriebsausgaben einer nach Abschluss der Ausbildung erst zu gründenden Skischule darstellen.

Der Kläger wurde in den Streitjahren 2000 bis 2008 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines EDV-Service. Seit dem Jahr 2005 ist der Kläger als Steuer- und Wirtschaftsberater tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte der Kläger auch gewerbliche Einkünfte aus einer „Skischul-Gründung bzw. dem Einkauf in eine bestehende Skischule“ unter Ansatz der Einnahmen sowie der Ausgaben wie folgt:

2000

DM

2001

DM

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Einnahmen

157

Ausgaben

2.622

2.132

1.706

6.172

352

944

2.101

702

1.494

Einkünfte

-2.622

-2.132

-1.706

-6.172

-352

-787

-2.101

-702

-1.494

Die Gesamtausgaben in Höhe von 15.902 € setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

Ausgabenposition

Betrag in €

Gebühren

2.937

Liftkosten

2.353

Fahrtkosten

773

Unterkunft

1.036

Verpflegung

992

Beitrag

496

Ausrüstung

8.510

Im Anhang zu den Gewinnermittlungen erklärte der Kläger jeweils, dass er die feste Absicht zur Gründung einer Skischule habe, Gespräche diesbezüglich hätten bereits stattgefunden. Außerdem führte er aus, dass die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in der Regel vier bis sechs Jahre dauere. Zur erstmaligen Prüfung werde er im Frühjahr 2005 (sechs Jahre nach dem Anwärterlehrgang) antreten.

Im Anhang zur Gewinnermittlung für 2008 führte er dann noch aus, dass sich die Skilehrerausbildung aufgrund seiner beruflichen Mehrfachbelastung (Steuerberatung inklusive Vorbereitung für Steuerberaterexamen; Land- und Forstwirtschaft; Aufbau von drei Kanzleien) länger als die Regelzeit hinauszögerte. Im Jahr 2009 habe er den Entschluss gefasst, die Ausbildung zu beenden, da er dieser Tätigkeit nicht – wie ursprünglich angedacht – mehr Zeit habe einräumen können. Es handele sich in keiner Weise um Liebhaberei, da die ernsthafte Absicht der Einkünfteerzielung bei dem Vorhaben dabei gewesen sei, ansonsten wären die anerkannten Lehrgänge nicht von ihm besucht worden. Ein Ansatz der Kosten durchgehend bis 2008 sei im vorliegenden Fall aufgrund der diesem Einzelfall zugrundeliegenden Fakten geboten.

In der Anlage „Werbungskosten nichtselbständige Arbeit“ zur Einkommensteuererklärung 2001 gab der Kläger an, dass er für ein Zweitstudium „Rechtswissenschaften“ an der X eingeschrieben sei und an 18 Tagen Vorlesungen besucht habe.

Die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2000 bis 2004 wurden vom Finanzamt mit der Begründung, dass zur Zeit die Gewinnerzielungsabsicht aus der beabsichtigten Skischule nicht abschließend beurteilt werden könne, gemäß § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung (AO) vorläufig erlassen; die Verluste aus Gewerbebetrieb wurden vorläufig anerkannt. Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) stehenden Einkommensteuerbescheiden wurde der Kläger für die Streitjahre 2005 bis 2008 veranlagt; die geltend gemachten Verluste aus der beabsichtigten Skischule wurden nicht mehr berücksichtigt.

Für die Streitjahre 2005 bis 2007 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt, die mit Prüfungsbericht vom 08.08.2012 abgeschlossen wurde. Gegenstand der Außenprüfung waren auch die aus der beabsichtigten Skischule erzielten Einkünfte. Der Betriebsprüfer kam in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die Verluste aus der Skischule / dem Erwerb der Skilehrerlizenz mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden könnten. Das Finanzamt erließ daraufhin für die Streitjahre 2000 bis 2004 am 30.11.2012 geänderte Bescheide ohne Ansatz der erklärten Verluste aus der beabsichtigten Skischule; die Bescheide ergingen endgültig. Für die Streitjahre 2005 bis 2008 erließ das Finanzamt ebenfalls am 30.11.2012 geänderte Bescheide, in denen es den Vorbehalt der Nachprüfung teilweise (Jahre: 2005, 2006, 2007) aufhob.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2012 jeweils Einspruch ei...

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