Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Besteuerung einer Abfindung im Rahmen eines Erbvergleiches

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Akzeptieren der Abfindungssumme und die Anerkennung des Vergleichspartners rechtfertigt es, die Abfindungszahlung als Bereicherung aus dem Nachlass und damit als Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen II R 34/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die im Rahmen eines Erbvergleichs an den Kläger ausgezahlte Abfindung der Erbschaftsteuer unterliegt.

Die am 11.04.2004 verstorbene Erblasserin war eine Tante des Klägers. Im Testament vom 18.04.1986 hatte die Erblasserin den Kläger zum Alleinerben bestimmt und Regelungen für ihre Nichte getroffen. Das Testament vom 25.01.1997 bestimmte ebenfalls den Kläger zum Alleinerben, traf Regelungen für die Nichte sowie die Anordnung weiterer Vermächtnisse. Durch ein „Mein letzter Wille” überschriebenes Schriftstück vom 16.06.2002 bestimmte die Erblasserin, dass ihr Sparguthaben an Frau O bzw. an Frau R fallen sollten. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopien der letztwilligen Verfügungen in der Erbschaftsteuerakte Bezug genommen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts T vom 29.06.2005 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnt. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des Beschlusses in der Erbschaftsteuerakte hingewiesen. Unter dem 21.11.2006 wurde ein Erbschein an Frau R, geborene H, erteilt. In dem weiter bezüglich der Erbfolge zwischen dem Kläger und Frau R geführten Rechtsstreit schlossen beide vor dem Landgericht T einen Vergleich dahingehend, dass Frau R dem Kläger 45.000,– Euro zahlt und dieser im Gegenzug keine Einwendungen mehr gegen die Wirksamkeit des Testaments vom 16.06.2002 und die sich daraus ergebende Erbenstellung der Frau R erhebt.

Der Beklagte vertrat insoweit die Auffassung, dass die Abfindungszahlung, die der Kläger von Frau R erhalten hatte, der Erbschaftsteuer unterliege. Er erließ dementsprechend am 30.03.2007 einen Erbschaftsteuerbescheid. Zu den Einzelheiten wird auf die Bescheidkopie in der Steuerakte Bezug genommen. Zur Berücksichtigung weiterer erwerbsmindernder Kosten sowie von Steuerbefreiungen ergingen am 23.04.2007 und am 30.04.2007 Änderungsbescheide, zu deren Einzelheiten auf die Steuerakte Bezug genommen wird.

Mit Einspruch vom 25.04.2007 wandte sich der Kläger gegen die Steuerfestsetzungen mit der Begründung, dass in seinem Fall eine Besteuerung ohne steuerlichen Tatbestand durchgeführt werde. Er habe entgegen der Annahme des Beklagten keine

Abfindung für den Verzicht auf ein Erbrecht erhalten. Vielmehr habe er darum gekämpft, das Erbrecht zu erhalten, sei jedoch damit beim Amtsgericht nicht durchgedrungen. Im Vergleich vor dem Landgericht habe er dann eine Abfindung dafür erhalten, dass er gegenüber der Erbscheinserbin Frau R auf weitere Rechtsmittel verzichtet habe. Bei dieser Sachlage sei aber keiner der Tatbestände des § 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) erfüllt. Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 05.06.2007 als unbegründet zurück. Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die dem Kläger gewährte Abfindungszahlung als Erwerb durch Erbanfall zu besteuern sei. So könne auch ein anfechtbares Testament Ausgangspunkt für einen Vergleich über das Erbrecht sein.

Mit seiner Klage vom 21.06.2007 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der Erbschaftsteuerfestsetzung weiter. Der Kläger verweist nochmals darauf, dass er keine irgendwie geartete Rechtsstellung nach seiner Tante erlangt habe. Die vom Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung betreffe nicht seinen Fall, da sie Sachverhalte betreffe, in denen sich Miterben bei unklaren Testamenten vergleichsweise auseinandergesetzt hätten. Dann stehe nämlich fest, dass das, was die Miterben erlangten, vom Erblasser komme. So sei es in seinem Fall aber gerade nicht, da er die Zahlung von Frau R erhalten habe, die damit eine lästige Rechtsposition beseitigt habe. Im Übrigen sei die Begründung eines Erbrechtes im Vergleichswege nicht möglich. Ein sogenannter Erbvergleich könne nur unter tatsächlichen Erben vorkommen. Außerdem müsse bei einem Streit zwischen zwei Erbprätendenten das Finanzamt eigenverantwortlich den wahren Erben ermitteln.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Erbschaftsteuerbescheide vom 30.03.2007, 23.04.2007 und 30.04.2007 inder Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2007 aufzuheben,hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 11.12.2008 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins (Bl. 59 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligte...

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