rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die im Rahmen des § 3 Nr. 39 EStG 1999 zu treffende Feststellung, ob die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers positiv ist, ist nicht nur der Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.4.1999, sondern der gesamte Veranlagungszeitraum (=Kalenderjahr) 1999 maßgeblich.

 

Normenkette

EStG 1999 § 25 Abs. 1, § 39a Abs. 6, § 52 Abs. 7; SGB IV § 8 Abs. 1, 1 Nr. 1; EStG 1999 § 3 Nr. 39

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer 1999, ob Einkünfte der Klägerin als Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung steuerfrei sind.

Die Kläger werden zusammen veranlagt. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war im Streitjahr in Geschäftsstellen der A. AG teilzeitbeschäftigt.

Für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1999 erzielte die Klägerin Einkünfte in Höhe von 2.178 DM (monatlich 726 DM), die im Lohnsteuerabzugsverfahren (§§ 38 ff EStG) besteuert wurden. Das Arbeitsentgelt war versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug lt. Lohnsteuerkarte 168,14 DM.

In ihrem Antrag auf Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Nr. 39 in Verbindung mit § 39 a Abs. 6 EStG) gab die Klägerin für die Zeit ab 01.04.1999 einen monatlichen Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 407 DM an.

Das Finanzamt erteilte die Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und die Arbeitgeberin zahlte die monatlichen Bezüge steuerfrei.

Die Klägerin erhielt in der Zeit ab 01.04.1999 einschließlich einer im August erfolgten Sonderzahlung (Urlaubsgeld) von 1.170 DM einen Arbeitslohn in Höhe von 6.374,08 DM.

In ihrer Steuererklärung erklärte die Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1999 einen Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte von 2.178 DM. Werbungskosten machte die Klägerin für diesen Zeitraum in Höhe von 2.161 DM geltend (einschließlich Mehraufwendungen für Verpflegung bei Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 120 DM). Darüber hinaus legte sie eine Lohnsteuerbescheinigung ihrer Arbeitgeberin vor, nach der der steuerfreie Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1999 6.374,08 DM betragen hatte (monatlich 708,23 DM).

Mit Bescheid vom 07.04.2000 versteuerte das Finanzamt den Arbeitslohn der Klägerin lt. Lohnsteuerkarte in Höhe von 2.178 DM zuzüglich des Arbeitslohnes aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 6.374 DM abzüglich Werbungskosten in Höhe von 2.041 DM. Zur Begründung führte es aus:

  • Der Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung (sog. 630 DM Arbeitsverhältnis) sei steuerpflichtig, weil andere positive Einkünfte vorlägen.
  • Aufwendungen für eine Einsatzwechseltätigkeit könnten nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend, die Versteuerung der Einkünfte aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sei rechtswidrig. Die gesetzliche Regelung (sogenanntes 630 DM-Gesetz) sei zum 01.04.1999 gültig geworden. Seit diesem Datum hätten nie zwei Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander existiert. Der Arbeitslohn sei zu Recht steuerfrei gezahlt worden. Zwar beliefen sich die ab 01.04.1999 gezahlten Beträge bei monatlicher Umrechnung auf 708 DM. In dem Gesamtbetrag von 6.374 DM sei jedoch die Sonderzahlung von 1.170 DM enthalten, die dem Zahlungszeitraum bis zum 31.03.1999 zuzurechnen sei. Teile man den verbleibenden Betrag von 5.204 DM (6.374 ./. 1.170) auf neun Monate auf, komme man zu einem monatlichen Bezug von 578 DM. Auf die Schreiben vom 11.04. und 03.05.2000 und die vorgelegte Bescheinigung der A. vom 25.04.2000 wird Bezug genommen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzamt im wesentlichen aus, das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung sei steuerfrei, wenn

  • der Lohn monatlich höchstens 630 DM betrage und
  • die Summe der anderen Einkünfte nicht positiv sei.

Maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung sei das Kalenderjahr.

Im Streitjahr fehle es an beiden Voraussetzungen. Die Klägerin habe neben dem steuerfrei bezogenen Arbeitslohn weitere positive Einkünfte erzielt (2.178 DM ./. 2.041 DM Werbungskosten = 137 DM). Der steuerfrei bezogene Arbeitslohn betrage monatlich mehr als 630 DM auch dann, wenn man die im August erhaltene Sonderzahlung gleichmäßig auf das ganze Jahr verteile. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 30.10.2000 Bezug genommen.

Nunmehr wenden sich die Kläger vor Gericht gegen die Besteuerung des ab dem 01.04.1999 erzielten Arbeitslohnes. Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus, für die Frage, ob der von der Klägerin nach dem 31.03.1999 erzielte Arbeitslohn als Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung steuerfrei sei, sei nicht auf das Ka...

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