Entscheidungsstichwort (Thema)

Stiftung & Co. KG keine gewerblich geprägte Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; BewG § 151 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2022; Aktenzeichen II R 9/20)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Vermögen der E 3 Stiftung & Co. KG (im Folgenden KG) Betriebsvermögen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG) darstellt.

Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2011 mit Sitz in L errichtet und im Handelsregister des Amtsgerichts G eingetragen (HRA). Die KG hat ihren Sitz inzwischen nach G verlegt. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung ihres eigenen und fremden Vermögens mit der Möglichkeit, sich auch an anderen Unternehmen mit ähnlichem Gegenstand zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist die E 3-Stiftung (im Folgenden Stiftung), die allein zur Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt und verpflichtet ist. Die Stiftung ist von der Bezirksregierung N unter dem 00.00.2011 als selbständige Familienstiftung bürgerlichen Rechts gemäß § 80 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt.

Bis zu seinem Tod am 00.00.2013 war E 4 als alleiniger Kommanditist am Gesamtvermögen der KG mit 80 % beteiligt. Seine ursprüngliche Kapitaleinlage von X Euro erhöhte er am 05.01.2012 durch Einbringung von Wertpapieren im Betrag von X Euro. Die Stiftung hatte vertragsgemäß eine Kapitaleinlage in Höhe von X Euro zu erbringen.

An dem Gewinn der KG, der nicht in die Rücklage eingestellt wird, nehmen die Gesellschafter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages im Verhältnis ihrer Kapital- bzw. Kommanditeinlagen teil.

Im Wege der Sondererbfolge sind die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) als Kommanditisten in die KG eingetreten.

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt N forderte beim Beklagten die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a BewG –, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG) und zusätzlich die Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens, die Zahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme an. Unter Zusatz für die Anfrage der EEST heißt es:

„Hinweis der ESSt (z. B. für Übertragung von Sondereigentum):

Entsprechende Auszüge aus der letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers/dem Schenkungsvertrag bzw. der Wertermittlung sind in Kopie beigefügt.

Vermögen wurde als begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13a ErbStG deklariert. Für das begünstigte Vermögen wurden der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG gewährt. Soweit Sie feststellen, dass kein bzw. nur teilweise begünstigtes Vermögen vorliegt, wird gebeten, dies mitzuteilen und den Umfang konkret zu benennen. Ebenso wird um entsprechende Mitteilung gebeten, wenn innerhalb der Behaltensfrist vom 14.02.2013 bis zum 13.02.2018 schädliche Verfügungen bekannt werden.

Ich füge die hier eingegangenen ausgefüllten Feststellungserklärungen nebst Anlagen bei.”

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anforderung vom 19.05.2014 Bezug genommen.

Nach der Feststellungserklärung beträgt der Wert des auf die Erben übergegangenen Anteils am Betriebsvermögen der KG X Euro. Die Wertermittlung geht von einem auf den Bewertungsstichtag ermittelten Substanzwert von X Euro aus, dem ein entsprechender Zwischenabschluss der KG zu Grunde liegt. Der Wertpapierbestand war abweichend von dem Buchwertansatz im Zwischenabschluss zum Tageskurs einbezogen. Bei der Aufteilung des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens war in der Feststellungserklärung eine Beteiligungsquote des Kommanditisten von 80 % zu Grunde gelegt worden.

Mit der Erklärung ist auch der Zwischenabschluss der KG auf den 13.02.2013 übersandt worden. Danach bestand das Aktivvermögen der KG im Wesentlichen aus den Wertpapieren des Anlagevermögens sowie Guthaben bei Kreditinstituten. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 13.02.2013 wies als Erträge der KG sonstige betriebliche Erträge in Höhe von X Euro sowie Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens in Höhe von X Euro aus. Den Erläuterungen zum Jahresabschluss zufolge hatten sich die sonstigen betrieblichen Erträge ausschließlich aus Buchgewinnen im Zusammenhang mit Sachanlageabgängen ergeben.

Der Beklagte forderte die KG auf, eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Anteils am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG einzureichen. Eine Feststellung der Vermögensart Betriebsvermögen komme nicht in Betracht, weil weder die Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt seien, noch eine gewerbliche Prägung im Sinne von Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift gege...

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