Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Rücklagenbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die voraussichtliche Investition muß bereits bei Bildung der Rücklage nach § 7g EStG einzeln und so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr ermittelt werden kann, ob die vorgenommene Investition derjenigen entspricht, zu deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Sammelbezeichnungen und Sammelbuchungen sind grundsätzlich unzulässig.

 

Normenkette

EStG § 7g

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.03.2009; Aktenzeichen X B 226/08)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte einer von dem Kläger gebildeten Ansparrücklage zu Recht die steuerliche Anerkennung versagt hat.

Der Kläger ist Inhaber eines Unternehmens, dessen Gegenstand u. a. auch der Verleih medizinisch-technischer Geräte ist. Den Gewinn aus seiner gewerblichen Tätigkeit ermittelt der Kläger gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG.

In seiner beim Beklagten eingereichten Bilanz zum 31.12. des Streitjahres 2003 stellte der Kläger auf der Passivseite u. a. unter Berufung auf § 7 g EStG auch einen „Sonderposten mit Rücklageanteil” in Höhe von … Euro gewinnmindernd ein. Der Beklagte versagte dieser von dem Kläger gebildeten Bilanzposition jedoch die steuerliche Anerkennung, nachdem der Kläger seiner (des Beklagten) Bitte, das einzelne Wirtschaftsgut bzw. die einzelnen Wirtschaftsgüter, für das bzw. für die er die in die Bilanz eingestellte Rücklage gemäß § 7 g EStG in seiner Bilanz zum 31.12. des Streitjahres gebildet hatte, genau zu bezeichnen sowie das Wirtschaftsjahr der voraussichtlichen Anschaffung oder Herstellung und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzugeben, lediglich in der Form nachgekommen war, dass er auf einem ihm zu diesem Zweck von dem Beklagten übersandten Vordruck in der Rubrik „Genaue Bezeichnung des einzelnen Wirtschaftsgutes, für das eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG gebildet wird” das Wort „Hilfsmittelpool”, in der Rubrik „Wirtschaftsjahr der voraussichtlichen Anschaffung oder Herstellung” die Zahlen „2004/2005” und in der Rubrik „Voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten” den Betrag „… EUR” eingetragen hatte.

Entsprechend seiner Rechtsauffassung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2005 die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung eines gegenüber dem von dem Kläger erklärten um … Euro erhöhten gewerblichen Gewinns auf … Euro fest, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 20.09.2005 beantragte der Kläger die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr zu ändern und die von ihm gebildete Ansparrücklage in Höhe von … Euro doch noch gewinnmindernd zu berücksichtigen. Zur Begründung seines Änderungsantrags führte er aus, dass er seiner Auffassung nach sein Investitionsvorhaben, für das er die Ansparrücklage gebildet habe, mit der Angabe „Hilfsmittelpool” hinreichend konkret umschrieben habe und dementsprechend der Beklagte der von ihm (dem Kläger) gebildeten Ansparrücklage zu Unrecht die steuerliche Anerkennung versagt habe.

Als „Hilfsmittelpool” würden diejenigen Rehabilitationsmittel bezeichnet, die von seinem Unternehmen an die Mitglieder der Krankenkassen leihweise überlassen würden. Welche Hilfsmittel die künftigen Ausleiher benötigen würden, hänge dabei von der Art ihrer Erkrankung und von der letztlich durch die einzelne Krankenkasse genehmigten Versorgung ab. Beides sei jedoch nicht vorhersagbar, so dass die Investitionen in den Hilfsmittelpool lediglich aus der Erfahrung der Vergangenheit in der Gesamtheit geschätzt werden könnten.

Hinzu komme, dass es sich bei den für den Hilfsmittelpool jährlich anzuschaffenden Gegenständen um eine Vielzahl von Einzelstücken handele. So habe er zum Beispiel im Jahre 2004 rund 350 unterschiedliche Einzelstücke angeschafft. Bei dieser Sachlage stelle es eine unangemessene Forderung dar, die künftigen Zugänge des Hilfsmittelpools vorher zu sagen. Dies käme einem Lottospiel gleich.

Mit Bescheid vom 04.11.2005 lehnte der Beklagte die von dem Kläger begehrte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr ab.

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.

Der Kläger ist auch weiterhin der Auffassung, dass der Beklagte der von ihm in seiner Bilanz zum 31.12.2003 gewinnmindernd gebildeten Ansparrücklage deshalb, weil er die einzelnen Wirtschaftsgüter, für die er die Ansparrücklage gebildet habe, nicht habe benennen können, zu Unrecht die steuerliche Anerkennung versagt habe. Denn die von dem Beklagten zwecks Konkretisierung der geplanten Investition verlangte Vorhersage, welche konkreten Wirtschaftsgüter voraussichtlich in den Jahren 2004 und 2005 angeschafft werden müssten, könne er nicht treffen, da die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nicht in seinem Belieben stünden. Vielmehr bestimme die Kundschaft, also die Krankenkassen, aufgrund der jeweiligen ärztlichen Verordnung das jeweilige Hilfsmittel für ihr Mitglied und damit die erforderliche Investition. Er könne dah...

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