Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 17/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage stellt bei betrieblicher Veranlassung - hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft - keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft gibt.

2. Im Streitfall war zudem beachtlich, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids für 2012 (Streitjahr). Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte eine im Jahr 2012 erfolgte Zahlung für die Abfindung einer zugunsten des Klägers bestehenden Pensionszusage zu Unrecht als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt hat.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr zusammenveranlagt. Sie waren gemeinsam Gesellschafter und der Kläger – geb. am xx.yy.1957 – zudem Geschäftsführer der seit dem Juni 2001 bestehenden W. GmbH (Nennkapital: 25.000 €; Kläger: 22.500 € ≙ 90 %, Klägerin: 2.500 € ≙ 10 %). Gegenstand deren Unternehmens waren u. a. die Versicherungsvermittlung, …. Tatsächlich war die W. GmbH hauptsächlich im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig.

Am xx.xx.2002 – der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre alt – beschlossen die Kläger als Gesellschafter der W. GmbH, dass im Rahmen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger einerseits und der W. GmbH andererseits eine Pensionszusage vereinbart werden soll.

Am selben Tag gewährte die W. GmbH dem Kläger einen Rechtsanspruch auf Versorgung („Pensionszusage”).

Für den Fall, dass der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendet und aus dem Unternehmen ausscheidet, sagte ihm die W. GmbH auf Lebenszeit eine Altersrente i. H. v. 1.800 € pro Monat zu. Für den Fall der Berufsunfähigkeit vereinbarten die Parteien eine Invalidenrente für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Einsetzen der Altersrente, i. H. v. ebenfalls 1.800 € pro Monat. Mit dem Ableben des Klägers sollte die ihn überlebende Klägerin eine Witwenrente auf Lebenszeit, längstens bis zu einer etwaigen Wiederheirat, i. H. v. 1.000 € erhalten.

Die Anwartschaft auf Leistungen aus dieser Pensionszusage sollte dem Kläger auch erhalten bleiben, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der W. GmbH ausgeschieden sein sollte.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme war grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet und die Zusage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens 10 Jahre bestanden hat.

Die W. GmbH war berechtigt, zur teilweisen Rückdeckung der Pensionszusage einen entsprechenden Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen. Zudem sollte die W. GmbH ihre Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Kläger zu dessen Anspruchssicherung verpfänden.

Die W. GmbH behielt sich ausdrücklich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pensionszusage vom xx.xx.2002 verwiesen.

Nachfolgend schloss die W. GmbH Versicherungen für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung bei der J-Versicherung AG (J-Versicherung) ab (Versicherungsnehmerin: W. GmbH; versicherte Person: Kläger).

Ab dem Jahr 2009 gingen – auch aufgrund eines Herzinfarktes des Klägers im Jahr 2011 und des daraus resultierenden Verlustes von zwei Großkunden – die Umsätze der W. GmbH zurück (2009: 112.000 €; 2010: 95.000 €; 2011: 45.000 €). Ab Juni 2011 wurde das Geschäftsführer-Gehalt – von bisher 4.500 € pro Monat – auf 3.900 € pro Monat reduziert.

Im Oktober 2011 beschloss die Gesellschafterversammlung, dass das im Geschäftsführer-Vertrag des Klägers geregelte Urlaubs- und Weihnachtsgeld entfalle, bis die wirtschaftliche Situation solche Zahlungen wieder erlaube.

Zum 31.12.2011 wies die W. GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i. H. v. 25.000 € aus, der aus dem laufenden Verlust des Jahres 2011 i. H. v. 44.000 € resultierte.

Auch im Jahr 2012 verringerte sich der Umsatz der W. GmbH (36.000 €). Das betriebliche Konto der W. GmbH wies – bei einer Kreditmittellinie i. H. v. 19.500 € –, zum 31.03.2012 einen Stand von ./. 5.500 €, zum 30.06.2012 einen Stand von ./. 16.000 €, zum 30.09.2012 einen Stand von ./ 24.000 € und zum 31.10.2012 einen Stand von ./. 27.500 € aus.

In einem Protokoll zu einer Gesellschafterversammlung der W. GmbH vom xx.xx.2012 – der Kläger war zu d...

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