Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die aufgrund eines vielfach verwendeten Konzeptionspapiers gegründete GmbH & Co KG, deren Unternehmensgegenstand der Handel, die Vermietung und das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Zugrundelegung eines sog. Blind-Pool-Konzepts ist und die laut Konzeptionspapier bei einer Investition von 320.000 EUR in einem Zeitraum von acht Jahren einen Gesamtüberschuss vor Steuern von 71.038 EUR erzielt, wobei bereits ab dem Investitionsjahr, ohne dass das Konzeptionspapier die etwaige Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG berücksichtigt, positive Ergebnisse erzielt werden, ist kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG.

2) Typische Anlaufverluste in der Existenzgründungsphase fallen nicht unter § 15b EStG.

 

Normenkette

EStG §§ 7g, 15b

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Verluste der Klägerin (Klin.) dem Verlustausgleichsverbot nach § 15b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.

Die Klin., eine GmbH & Co.KG i.L., wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.12.2006 / 15.12.2006 / 18.12.2006 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Handel, die Vermietung und das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Gründungskommanditisten waren Herr S. T. und Herr K. T. mit einem Kommanditanteil von jeweils 80.000,00 EUR. Komplementärin war die J. Geschäftsführungs GmbH (Komplementär-GmbH), die am Kapital nicht beteiligt war. Der Komplementär-GmbH oblag die Geschäftsführung der Klin. Der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurfte es nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nur für Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Die GmbH erhielt für Vorlaufkosten gemäß Investitionsplan eine einmalige Zahlung in Höhe von 15.000,00 EUR und eine jährliche Tätigkeitsvergütung in Höhe von 4.000,00 EUR (§ 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Darüber hinaus war sie am Gewinn und Verlust der Klin. nicht beteiligt. Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages sollte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden führen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Der Unternehmenssitz war zunächst in I.. Am 29.12.2006 erfolgte die Eintragung in das Handelsregister.

Der Gesellschaftsgründung liegt ein „Konzeptionspapier zur Gründung einer Leasing-gesellschaft” zugrunde, das seitens der Initiatoren der Komplementär-GmbH für J. Rendite Leasinggesellschaften (ab 2006 gegründete KG's) herausgegeben worden war. Investiert werden sollte in die schrittweise Anschaffung beweglicher, unbeweglicher und immaterieller Leasinggüter. Den Schwerpunkt der Investitionsobjekte sollten Baktinettenständer, Plasma-Bildschirme und Bäckereieinrichtungen bilden. Im Konzeptionspapier wurde unter „Risiken – Investition” ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von einer Leasingstrategie ausgegangen werde, der ein sog. Blind-Pool-Konzept zugrunde liege. Dies bedeute, dass für nach Art, Anzahl und Kosten noch nicht bestimmte Leasinggegenstände Planungen gemacht würden. Für die Leasinggegenstände würden weder Angebote, Verträge noch potentielle Leasingnehmer vorliegen. Das Konzeptionspapier enthielt Investitions- und Finanzierungsplanungen sowie eine Ertrags- und eine Liquiditätsplanung. Eine Investition in Höhe von 320.000,00 EUR sollte in einem Zeitraum von acht Jahren (Jahre 1 bis 8 bzw. 2007 bis 2014) zu einem Gesamtüberschuss in Höhe von 71.038,00 EUR führen. Bereits ab dem Investitionsjahr (Jahr 1) sollten danach positive Jahresergebnisse erzielt werden. Die Berechnung enthielt die Ergebnisse vor Steuern. Ein anderes Konzeptionspapier für J. Leasingfonds (bis einschließlich 2005 gegründete KG's), das eine Ertragsplanung für neun Jahre (Jahre 0 bis 8 bzw. 2003 bis 2011) enthielt, berücksichtigte dagegen die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. im Investitionsjahr (Jahr 0), was für dieses Jahr zu einem Verlust in Höhe von 135.000,00 EUR führte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden in den Steuerakten befindlichen Konzeptionspapiere Bezug genommen.

Laut Jahresabschluss zum 31.12.2006 hatten die Kommanditisten auf ihre Kommanditeinlagen je 10.000,00 EUR eingezahlt. Erlöse waren nicht erzielt worden. In der Bilanz war ein Passivposten „Sonderposten mit Rücklageanteil” gemäß § 7g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibung) in Höhe von 90.000,00 EUR (63.000,00 EUR für Informationssysteme und 27.000,00 EUR für Baktinettenständer) gebildet worden.

Die Klin. reichte für das Streitjahr 2006 am 06.09.2007 eine Feststellungserklärung, am 12.10.2007 eine berichtigte Feststellungserklärung und am 22.11.2007 eine weitere berichtigte Feststellungserklärung ein. In der letzten Erklärung erklärte sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 91.114,00 EUR. Zur Ansparabschreibung war erläutert, dass die Anschaffung von Informationssyst...

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