Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung eines Milchlieferungsrechts nicht begünstigt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Veräußerung eines Milchlieferungsrechts fünf Jahre nach Verkauf des Milchviehs ist keine begünstigte Teil-Betriebsveräußerung.

 

Normenkette

EStG §§ 14a, 16 Abs. 1 Nr. 1, §§ 34, 14

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen IV B 91/06)

BFH (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen IV B 91/06)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob aus der Veräußerung eines Milchlieferungsrechtes ein laufender Gewinn oder ein ermäßigt zu besteuernder Veräußerungsgewinn entstanden ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1999 und 2000 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der Verpachtung des in der A-Straße 14 in B-Stadt gelegen Betriebes. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich bei einem vom 01.07. – 30.06. laufenden Wirtschaftsjahr. Ursprünglich gehörten die Bullenmast und die Milchwirtschaft zum Betrieb. Die letzten Tiere wurden in 1994 verkauft, wobei das Milchlieferungsrecht erhalten blieb. Im Rahmen der Verpachtung des Betriebes wurde das Milchlieferungsrecht ebenfalls verpachtet. Mit Vertrag vom 29.11.1999 veräußerte der Kläger die Milchanlieferungsrefenzmenge von 168.654 kg zum Preis von 200.000 DM. Er ermittelte daraus einen Veräußerungsverlust von 93.159,00 DM, den er jeweils hälftig den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 zuordnete. Im Rahmen der in 2004 durchgeführten Betriebsprüfung ermittelte der Betriebsprüfer abweichend vom Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung des Milchlieferungsrechtes von 120.732,62 DM. Zu der Berechnung, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, wird auf die Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichtes des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C-Stadt vom 23.08.2004 nebst Anlagen verwiesen.

Der Beklagte erfasste den Gewinn aus der Veräußerung des Milchlieferungsrechtes als laufenden, nicht steuerlich begünstigten Gewinn in den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden für 1999 und 2000 vom 02.02.2005.

Mit der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruch vom 28.02.2005, Einspruchsentscheidung vom 26.09.2005) am 24.10.2005 eingelegten Klage trägt der Kläger weiterhin vor, dass die Veräußerung des Milchlieferungsrechtes eine steuerlich begünstigte Teilbetriebsaufgabe darstelle. Der Milchviehbetrieb sei ein gesonderter, für sich lebensfähiger Teil des Gesamtbetriebes gewesen. Diesen Teilbetrieb habe er im Rahmen einer einheitlichen Teilbetriebsveräußerung beginnend mit der Veräußerung der Milchviehherde in 1994 und endend mit der Veräußerung des Milchkontingentes in 1999 veräußert. Auch nach der Rechtsprechung des BFH könne eine einheitliche Betriebsaufgabe in mehrere Veranlagungszeiträume fallen. Unmaßgebend sei, dass er für die Veräußerung der Milchviehherde nicht die steuerlichen Vergünstigungen nach §§ 14, 14 a, 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen habe. Denn der Verzicht auf eine Begünstigung könne nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag in einem folgenden Jahr nicht zu begünstigen sei. Die Vergünstigung könne noch für die Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage in Anspruch genommen werden.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der ESt-Bescheide für 1999 und 2000 vom 02.02.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2005 den Gewinn aus der Veräußerung des Milchlieferungsrechtes von 120.732,62 DM ermäßigt nach §§ 14, 14 a, 16, 34 EStG zu besteuern;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Milchlieferungsrecht sei keine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit und könne damit keinen Teilbetrieb darstellen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26.09.2004 und die Klagebegründung vom 18.12.2005 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Veräußerung des Milchlieferungsrechtes in 1999 stellt nicht den Abschluss einer mit dem Verkauf des Milchviehs in 1994 begonnenen Teil-Betriebsveräußerung dar, so dass der hierdurch erzielte Gewinn nicht nach §§ 14, 14 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Ein Teilbetrieb i.S.d. § 14 EStG ist ein Betriebsteil, der mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist, ein organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes ist und der für sich allein lebensfähig ist. Lebensfähig ist ein Betriebsteil dann, wenn er seiner Struktur nach die Grundlage für eine eigenständige betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Diese Eigenständigkeit muss grundsätzlich tatsächlich gegeben sein. Dazu muss der Betriebsteil eine Untereinheit im Sinne eines selbständigen Zweigbetriebes im Rahmen des Gesamtunternehmens bilden, die zudem als eigenes Unternehmen bestehen könnte. Die bei gewerblichen Betrieben gültigen Indizien für die erforderliche Selbständigkeit – örtliche Trennung, Verwendung jeweils anderer Betriebsmittel, insbesondere anderes Anlagevermögen, selbständige Preisg...

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