Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbeertrag gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG a.F., Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung des Gewerbeertrags gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. ist der Freibetrag aus § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 4; UmwStG a.F. § 18 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.03.2015; Aktenzeichen IV R 3/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Berechnung des Gewerbesteuerertrages gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. für das Streitjahr 2006 (= § 18 Abs. 4 UmwStG 1995, heute: § 18 Abs. 3 UmwStG) der Freibetrag aus § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin hat bis zum Jahr 2005 ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Mit Notarvertrag vom 3.11.2005 ist diese GmbH in eine GmbH & Co. KG in Form einer Einheitsgesellschaft umgewandelt worden. Umwandlungsstichtag war der 1.10.2005, die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 21.11.2005. In Folge dieser Umwandlung war die J. Verwaltungs-GmbH Komplementärin mit einer Beteiligung in Höhe von 250 Euro und Herr J alleiniger Kommanditist mit einem Anteil von 100.000 Euro. Die Stammeinlage der J Verwaltungs-GmbH übernahm die Klägerin (vgl. § 4 Nr. 2 des GmbH-Vertrages).

Mit Vertrag vom 15.12.2005 veräußerte Herr J seinen Kommanditanteil an der Klägerin zum Preis von 220.000 Euro an Herrn S. Herr J hatte zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet. Die Übertragung betraf den gesamten Kommanditanteil und erfolgte wirtschaftlich mit Wirkung zum Ablauf des 1.1.2006.

Aufgrund der Veräußerung des Kommanditanteils an Herrn S entstand ein Veräußerungsgewinn von 98.109 Euro, der der Höhe nach unstreitig ist. Durch Bescheid vom 20.4.2007 wurde dieser Gewinn für gewerbesteuerliche Zwecke zum laufenden Gewinn in Höhe von 132.834 Euro gerechnet. Bei der Klägerin wurde somit ein Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke in Höhe von 230.943 Euro in 2006 angesetzt, der zu einem Gewerbesteuer-Messbetrag von 9.400 Euro bei der Klägerin führte.

Am 21.5.2007 legte die Klägerin Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein und bat um Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 Euro.

Aus anderen Gründen wurde der Gewerbesteuermessbescheid für 2006 am 2.7.2007 geändert. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb einschließlich des Veräußerungsgewinns betrug nun 223.078 Euro, der Gewerbesteuermessbetrag 9.010 Euro.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 6.8.2008 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 19.8.2008 Klage eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall zwar § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 anwendbar ist. Der deshalb zu ermittelnde Veräußerungsgewinn unterliege der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Gewerbeertrag – ohne Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen – dem Gewinn des Gewerbebetriebs, wie ihn das Einkommensteuergesetz ermittele, entspreche. § 16 EStG sei deshalb, da es sich insoweit um eine einkommensteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift handele, auch nach § 7 GewStG und folglich auch im Zusammenhang mit § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 zu berücksichtigen.

Da die Veräußerung der gesamten Kommanditbeteiligung vorliege, komme es nicht auf die Problematik der Veräußerung von Teilanteilen an. Auch sei hier zu beachten, dass Verkäufer und Käufer nicht dieselben Personen seien. Somit läge kein laufender Gewinn vor.

Zwar seien die Vorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 bzw. die heutige identische Vorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG 2002 eine Missbrauchsvorschrift, da insoweit verhindert werden soll, dass eine Kapitalgesellschaft, deren Liquidationsgewinne der Gewerbesteuer unterläge, zum Zwecke der Gewerbesteuerersparnis vor der Liquidation in eine Personengesellschaft umgewandelt werde. Folge wäre bekanntlich ansonsten die Erlangung der Gewerbesteuerfreiheit, da die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich gewerbesteuerfrei möglich sei. Anknüpfungspunkt sei aber allein diese grundsätzliche Besteuerungspflicht der Kapitalgesellschaft. Ein fiktiver Übertragungsgewinn werde ebenso wenig erfasst wie ein fiktiver Liquidationsgewinn. Eine Nachholung der Gewerbesteuerbelastung der umgewandelten Kapitalgesellschaft nach deren Steuerregime erfolgt gerade nicht. Steuerpflichtig sei allein der Veräußerungsvorgang „Mitunternehmeranteil” entsprechend den für ihn geltenden Vorschriften.

Gegen ein Abstellen auf die fiktiv bei der umgewandelten Kapitalgesellschaft entstandene Gewerbesteuer sprächen auch die gewerbesteuerlichen Tarifvorschriften für Personengesellschaften nach § 11 GewStG. Diese enthielten einen Freibetrag sowie die Anwendung des Staffeltarifs, der bei Kapitalgesellschaften nicht zum Tragen komme.

Subjekt der Einkünfteerzielung sei für Zwecke der Gewerbesteuer der einzelne Mitunternehmer, was sich aus der Tatsache ergebe, dass Ergänzungs- und Sonderbilanzergebnisse des einzelnen Gesellschafters in den Gewerbeertrag der Gesellschaft einflössen. Den Gew...

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