Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensübergabeverträge zwischen nahen Angehörigen - Fremdvergleichskriterien - Steuerliche Anerkennung trotz Nichtbeachtung einer Wertsicherungsklausel - Abzug der Versorgungsleistungen als dauernde Last

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Übertragen Eltern mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge ihr Vermögen auf einen oder mehrere Abkömmlinge und bedingen sie sich gleichzeitig von den Übertragsnehmern die Leistung eines ausreichenden Lebensunterhalts bis zu ihrem Tod aus, sind die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an den Vermögensübergeber erbrachten Versorgungsleistungen als dauernde Last abziehbar.

2) Für die steuerrechtliche Anerkennung eines Versorgungsvertrags reicht es aus, wenn die Parteien sich in den wesentlichen Punkten an die Vereinbarung gehalten haben; die bloße Nichtanwendung oder Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel ist daher steuerlich unschädlich, solange der Ausgangsbetrag tatsächlich gezahlt und damit die Hauptleistungspflicht erfüllt wird.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1, § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 3/02)

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 3/02)

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1997 und 1998 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden.

Mit notariellem Vertrag vom 31.07.1992 erwarb der Kl. von seinem Vater, dem Kaufmann K. S., im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an dem Grundstück O., Flur, Flurstück. Nach § 3 des Vertrages verpflichtete sich der Kl. zur Zahlung eines monatlichen Betrages von zunächst 900 DM als „dauernde Last” an den Vater und dessen Ehefrau. Desweiteren wurde eine Änderung des zu zahlenden Betrages für den Fall vereinbart, dass sich der Lebenshaltungskostenindex in Bezug auf das Basisjahr 1985 eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mittleren Einkommens, der im Bundesanzeiger für Mai 1992 mit 114,9 Punkten angegeben ist, um 5 Punkte verändert.

Zur Vereinfachung wurden für bestimmte Indexstände konkret zu zahlende Beträge festgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Vertrag vom 31.07.1992 Bezug genommen.

Die vereinbarte Indexklausel ist von der Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen genehmigt worden.

Mit notariellem Vertrag vom 09.11.1994 vereinbarten die Vertragsparteien unter Abänderung des Vertrages vom 31.07.1992, dass die Verpflichtung zur Zahlung der dauernden Last nur noch zu Gunsten des Vaters des Kl. gelten solle. Desweiteren wurde vereinbart, dass ab dem 01.12.1994 ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.400 DM zu zahlen sei. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des Vertrages vom 31.07.1992, insbesondere die Wertsicherungsklausel, bestehen bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 09.11.1994 Bezug genommen.

Im Rahmen der ESt-Erklärung 1997 machten die Kl. einen Betrag in Höhe von 16.800 DM als dauernde Last geltend.

Der Beklagte (Bekl.) veranlagte die Kl. zunächst antragsgemäß und setzte mit Bescheid vom 14.04.1998 die ESt 1997 auf 29.942 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Ab Dezember 1998 führte der Bekl. beim Kl. eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die Zahlungen pünktlich per Dauerauftrag jeweils zum Monatsbeginn geleistet worden seien, dass jedoch die Wertsicherungsklausel seit 1995 nicht mehr beachtet worden sei. Trotz Veränderung der Indizes sei letztmals zum November 1993 eine Anpassung vollzogen worden. Daher fehle es an einer tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung, mit der Folge, dass diese steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei.

Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Bp-Bericht vom 22.03.1999 Bezug genommen.

Der Bekl. änderte daraufhin den ESt-Bescheid 1997 gemäß § 164 Abs. 2 AO und setzte mit Bescheid vom 31.05.1999 die ESt 1997 auf 42.360 DM fest.

Auch bei der Festsetzung der ESt 1998 erkannte der Bekl. die geltend gemachten Zahlungen an den Vater in Höhe von 16.800 DM nicht als dauernde Last an. Mit Bescheiden vom 20.12.1999 setzte er die ESt 1998 auf 13.010 DM fest.

Dagegen legten die Kl. Einsprüche ein. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass zunächst im Mai 1995 mündlich vereinbart worden sei, ab dem 1. Juli 1995 die Anwendung der Wertsicherungsklausel auszusetzen und zwar längstens bis 30.06.1999. Mit dieser Regelung sei der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kl. Rechnung getragen worden. Diese mündliche Vereinbarung sei in der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 16.06.1999 auch schriftlich fixiert worden. Wie vereinbart sei ab 01.07.1999 der gestiegene Lebenshaltungskostenindex berücksichtigt worden.

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 06.06.2000 führte der Bekl. aus, dass die Anerkennung eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen voraussetze, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart und die Vereinbarung ernsthaft gewollt und tatsächlich ...

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