Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1996

 

Tenor

Der USt-Bescheid 1996 vom 11.08.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.09.1997 wird dergestalt geändert, daß die USt. auf … DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß: Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist bei der Bemessung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs für private Pkw-Nutzung, ob der nach der sog. 1 %-Regelung ermittelte und um den pauschalen Abschlag für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten verminderte Wert die Netto- oder Bruttobemessungsgrundlage darstellt.

Die Klägerin (Klin.) betreibt einen Kiosk und unterlag im Streitjahr der Regelbesteuerung. Dem Unternehmen der Klin. war ein Pkw zugeordnet, dessen Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 27.340,88 DM betragen hat. Ein Fahrtenbuch hat die Klin. nicht geführt. Der Umfang der Gesamtnutzung und der Anteil der privaten Verwendung des Pkw's sind nicht bekannt. Die gesamten Fahrzeugkosten betrugen im Streitjahr 4.217,49 DM, davon entfielen 1.739,60 DM auf Kfz-Steuern und Versicherung. Die Klin. ermittelte in ihrer Umsatzsteuer(USt)-Erklärung für das Streitjahr den Eigenverbrauch nach der 1 %-Regelung wie folgt:

Bruttolistenpreis:

27.340,88 DM

davon 1 % × 12 Monate:

3.280,00 DM

abzüglich 20 % (Pauschale für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten):

./. 656,00 DM

Bruttowert:

2.624,00 DM

Nettowert = Bemessungsgrundlage für Eigenverbrauch:

2.281,74 DM

USt auf Eigenverbrauch lt. Klin.:

342,26 DM.

Demgegenüber sah der Beklagte (Bekl.) entsprechend dem BMF-Schreiben vom 11.03.1997, BStBl. I 1997, 324 (unter I. 2) den nach der 1 %-Regelung ermittelten und um den 20 %igen Abschlag verminderten Wert als Netto-Bemessungsgrundlage an und berücksichtigte insoweit eine USt i. H. v. 393,60 DM (15% von 2.624,00 DM).

Der gegen den USt-Bescheid für 1996 vom 11.08.1997 eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE- vom 02.09.1997).

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Klin. meint, die vom Bekl. durchgeführte Berechnung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs verstoße gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG, denn nach dieser Vorschrift gehöre die USt nicht zur Bemessungsgrundlage. § 10 UStG stehe im Einklang mit Art. 5 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 2 a 6. EG-Richtlinie.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

den USt-Bescheid vom 11.08.1997 in Gestalt der EE vom 02.09.1997 dergestalt zu ändern, daß die USt um … DM herabgesetzt wird.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf seine EE.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat hält es im Hinblick auf den geringen Streitwert und den unstreitigen Sachverhalt für sachgerecht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 94 a FGO). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht gestellt worden.

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die vom Bekl. durchgeführte Schätzung der Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerlichen Leistungseigenverbrauch (= private Pkw-Nutzung) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Entgegen der klägerischen Auffassung verstößt die Schätzung nicht gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG 1993 oder Vorschriften der 6. EG-Richtlinie. Im Streitfall führt die Schätzung aber zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis.

Die Nutzung eines unternehmerischen Fahrzeugs zu privaten Zwecken erfüllt den Tatbestand des Verwendungseigenverbrauchs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG (Abschn. 9 Abs. 2 UStR 1996; BMF-Schreiben vom 11.03.1997 in BStBl. I 1997, 324; Schuhmann in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 1 Rdr 417). Dieser Eigenverbrauch wird nach den entstandenen Kosten bemessen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Dabei sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, aus denen ein Vorsteuerabzug möglich war (EuGH-Urteil vom 25.05.1993 C-193/91, BStBl. II 1993, 812, und BFH-Beschluß vom 11.04.1996 V B 133/95, UR 1996, 337). Für ertragsteuerliche Zwecke ist die Behandlung der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen ab dem Veranlagungszeitraum 1996 neu geregelt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3, § 8 Abs. 2, Sätze 2 bis 5 EStG). Die Verwaltung läßt es aus Vereinfachungsgründen zu, diese Art der Ermittlung des Werts der Nutzungsentnahme auch für umsatzsteuerliche Zwecke zu verwenden (BMF-Schreiben vom 11.03.1997 a.a.O.). Wenn der Unternehmer bei der Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs nicht oder nur unzureichend mitwirkt und der Finanzbehörde auch sonst keine geeigneten Unterlagen für eine sachgerechte Schätzung des privaten Nutzungsanteils vorliegen, kann die Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch geschätzt werden (§ 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO). Soweit hierdurch keine offenbar unzutreffenden Ergebnisse entstehen oder insbesondere der Steuerpflichtige sich selbst auch für umsatzsteuerliche Zwecke auf die 1 %-Regelung beruft, kann die Schätzung im Einzelfall durch Anwendung der ertragsteuerlichen 1 %-Regelung erfolgen.

Der aufgrund dieser Schätzung ermittelte...

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