Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit eines anteiligen Veräußerungserlöses bei Unterbeteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der aus einem Unter-Unterbeteiligungsvertrag resultierende Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bleibt nicht gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.

Der Verzicht auf Gewinnbeteiligungen führt nicht zu Anschaffungskosten der Beteiligung.

Zur Frage wirtschaftlichen Eigentums in einem mehrstufigen Unterbeteiligungsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft.

Wirtschaftliches Eigentum scheidet aus, wenn in der Konstellation zweigliedriger Unterbeteiligungsgesellschaften der Hauptbeteiligte im Rahmen der Abstimmung innerhalb dieser Gesellschaften über die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH das Stimmgewicht des Unterbeteiligten neutralisieren kann.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 2 S. 2; EStG § 20 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 351 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2022; Aktenzeichen I R 36/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit eines Veräußerungsgewinns im Streitjahr 2007.

Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom 19.6.1984 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts C unter HRB 1111 eingetragene GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Herr D ist. Unternehmensgegenstand ist die Beratung bei Erwerb, Verwaltung, Halten und Verkauf von Beteiligungen an anderen Unternehmen jeglicher Rechtsform und jeglichen Gesellschaftszwecks sowie die Übernahme von Marketing- und Vertriebsaktivitäten für Dritte. Geschäftsführer war im Streitjahr Herr E. Dieser hatte bereits mit notarieller Erklärung vom 16.3.2000 (UR-Nr. …/2000 des Notars F in G) Herrn D eine Generalvollmacht für die Klägerin erteilt.

Die Klägerin war zum einen direkt und zum anderen durch einen Unter-Unter-Beteiligungsvertrag an der HH GmbH mit Sitz in I im Landkreis J (im Folgenden: „H GmbH”) beteiligt. Deren Stammkapital i.H.v. 50.000 € hielten im Jahr 2005 zu 94 % die KK GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG C unter HRB 2222 (im Folgenden: „K GmbH”), und zu 6 % die Klägerin. Die K GmbH hatte ihren Anteil durch notariellen Vertrag vom 29.9.2005 (UR-Nr. …/2005 des Notars L) erworben, die Klägerin durch notariellen Vertrag vom 22.12.2005.

Mit Unterbeteiligungsvertrag vom 30.9.2005 räumte die K GmbH der MM GmbH, I im Landkreis J, deren alleiniger Gesellschafter Herr N war, (im Folgenden: „M GmbH”) eine Unterbeteiligung i.H.v. 42,55 % ihrer Beteiligung an der H GmbH ein. Weitere Vertragsbeteiligte war die OO AG, eingetragen im Handelsregister des AG C unter HRB 3333 (im Folgenden: „O AG”). In dem Vertrag, in dem die K GmbH auch als „Gesellschafterin” bezeichnet wird, war u.a. geregelt:

„Präambel

[…] Die im nachfolgenden vereinbarte Unterbeteiligung dient ausschließlich dem Zweck, die M GmbH in wirtschaftlicher Sicht so zu stellen, als wäre die M GmbH unmittelbar mit 40 % am Stammkapital der H … GmbH beteiligt. […]

§ 1

Begründung der Unterbeteiligung / Verwaltung

(1) Die Gesellschafterin räumt der Unterbeteiligten hiermit an der von ihr gehaltenen Beteiligung an der H GmbH i.H.v. 94 % der Stammkapitals eine Unterbeteiligung i.H.v. 42,55 % zur Erreichung des in der Präambel genannten Ziels ein.

(2) Die Unterbeteiligung ist eine Innengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Rechtsbeziehungen zwischen der Unterbeteiligten und der H GmbH werden mit diesen Vertrag nicht begründet.

(3) Die Gesellschafterin verwaltet die Beteiligung nach eigenem freien Ermessen. Soweit sie jedoch über Geschäftsanteile an Tochter- und Enkelgesellschaften der H GmbH verfügt, bedarf dies der Zustimmung der Unterbeteiligten. Dies gilt auch für Verfügungen über Geschäftsanteile der H GmbH selbst und für deren Auflösung.

§ 2

Gegenleistung

(1) Die Unterbeteiligte übernimmt als Gegenleistung für die Einräumung der Unterbeteiligung einen Anteil in Höhe von 42,55 % an dem von der Gesellschafterin für den Erwerb der H GmbH zu entrichtenden Kaufpreis. Insofern wird auf die Urkunde des Notars L …/2005 vom 29.09.2005 verwiesen. Hieraus ergibt sich somit ein Kaufpreis für die Unterbeteiligung in Höhe von € 2.479.940,00. […]

§ 3

Darlehnszuführungen / Ausschüttungen

(1) Soweit Darlehen von den Gesellschaften der H-Gruppe an die Gesellschafterin ausgereicht werden, ist hierzu die Zustimmung der Unterbeteiligten erforderlich. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Darlehen entsprechend der Höhe der Unterbeteiligung auch an die Unterbeteiligte verteilt werden.

(2) Bei der Gesellschafterin von der H GmbH vereinnahmte Ausschüttungen stehen grundsätzlich der Gesellschafterin und der Unterbeteiligten quotal entsprechend der Höhe gemäß der vereinbarten Unterbeteiligung zu, wobei die Gesellschafterin die Ausschüttung binnen einer Woche nach Zufluss an die Unterbeteiligte quotal auskehren wird. […]

(3) Eine Verpflichtung zur Weiterleitung von Ausschüttungen an die Unterbeteiligte entfällt für die Gesellschafterin bis...

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