Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsverfahren zur Bewertung des nach § 13b ErbStG begünstigten Vermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Erbe ist kein Beteiligter im Verfahren über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG, wenn dem Erben das streitbefangene Grundstück zivilrechtlich nicht zuzurechnen ist, er vom FA nicht zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert worden ist und er auch selbst nicht als Steuerschuldner angesehen werden kann, weil er im Vermächtnisfall die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG nicht in Anspruch nehmen kann.

2) Grundstücke, die im Rahmen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung überlassen werden, stellen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Alt. 1 ErbStG kein Verwaltungsvermögen dar. Die Betriebsaufspaltung muss sowohl vor als auch nach der Anteilsübertragung bestehen.

3) Das Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens und der Begriff des Betriebsvermögens sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.

 

Normenkette

BewG § 154; EStG § 15; ErbStG § 13b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2021; Aktenzeichen II R 3/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein zur Nutzung überlassenes Grundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist und ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung vom 01.11.2011 an die richtigen Feststellungsbeteiligten gerichtet ist.

Die Klägerin wurde im Jahr 2008 gegründet. Alleiniger Kommanditist war zunächst Herr A 1 sen. mit einer Kommanditeinlage von 9.000 EUR. Im selben Jahr wurde seine Kommanditeinlage auf 10.000 EUR erhöht. Zur Erfüllung seiner um 1.000 EUR erhöhten Hafteinlage brachte Herr A 1 sen. ein Einzelunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen das Grundstück „B-Straße 2, O” sowie ein Firmenwert gehörte, in die Klägerin ein. Das Grundstück war bebaut mit einem Verwaltungs- sowie Fabrikationsgebäude. Grundstück sowie Firmenwert waren auf der Grundlage eines Vertrages vom 29.08.1991, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, an die A GmbH 2 verpachtet. Die A GmbH 2 nutzte die Gebäude für die Fertigung von Förderanlagen und Kassenständen sowie für allgemeine Verwaltungsaufgaben. Nach der 5. Nachtragsvereinbarung vom 28.09.2009 betrug der Pachtzins ab dem 01.10.2009 20.000 EUR zzgl. MwSt.

Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin war die A 1 GmbH. Sie leistete keine Kapitaleinlage und war allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berechtigt. Alleiniger Gesellschafter der A 1 GmbH war zunächst Herr A 1 sen. mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 25.000 EUR und sodann die Klägerin, die dadurch zur Einheits-GmbH & Co. KG wurde. Zu einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern der A 1 GmbH wurden Herr A 1 sen. und sein Sohn, der Beigeladene, bestellt.

Ebenfalls im Jahr 2008 wurde die A GmbH 2 & Co. KG durch formwechselnde Umwandlung der A GmbH 2 gegründet. Alleiniger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 26.000 EUR war zunächst Herr A 1 sen. Persönlich haftende und einzelvertretungsberechtigte Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage war die A Verwaltungs-GmbH, deren Alleingesellschafter mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 25.000 EUR Herr A 1 sen. war. Zu jeweils einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern der A VerwaltungsGmbH wurden Herr A 1 sen. und der Beigeladene bestellt.

Mit Schenkungsvertrag vom 18.12.2008 übertrug Herr A 1 sen. eine Teil-Kommanditbeteiligung an der A GmbH 2 & Co. KG in Höhe von 24.700 EUR sowie einen Teilgeschäftsanteil an der A VerwaltungsGmbH in Höhe von 23.750 EUR auf den Beigeladenen. Damit waren an beiden Gesellschaften Herr A 1 sen. zu 5 % und der Beigeladene zu 95 % beteiligt.

Der Schenkungsvertrag vom 18.12.2008 sah in § 2 Nr. 2 ein Widerrufsrecht mit folgendem Wortlaut vor:

„Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Schenker – im Folgenden auch „Widerrufsberechtigter” genannt – hinsichtlich der Schenkungen auf Lebenszeit ein Recht auf Widerruf der Schenkungen und mit Ausübung dieses Rechts einen vererblichen Anspruch auf (Rück-)Übertragung der Schenkungsgegenstände hat, wenn

2.1 der Erwerber sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Widerrufsberechtigten des groben Undanks schuldig macht;

2.2 der Widerrufsberechtigte nicht mehr in der Lage ist, den angemessenen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten;

2.3 der Erwerber vor dem Schenker verstirbt;

2.4 ein Privatgläubiger des Erwerbers in einen Schenkungsgegenstand die Zwangsvollstreckung betreibt;

2.5 über das Vermögen des Erwerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sonst Vermögensverfall oder Überschuldung des Erwerbers (ohne Berücksichtigung der Schenkung) erkennbar wird;

2.6 der Erwerber im FaIle seiner Heirat nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingehung d...

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