Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von privater Vermögensverwaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine hohe Anzahl veräußerter Grundstücke führt nicht zwangsläufig zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Private Vermögensverwaltung kann immer noch bestehen, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf von Grundstücken längere Zeiträume als 5 Jahre bestehen, Verkäufe aufgrund wirtschaftlicher Zwangslage oder mit Rücksicht auf Geldbedarf wegen Steuerverfehlungen getätigt worden sind.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2012; Aktenzeichen III R 19/11)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1996 bis 1998 aufgrund eines von ihm betriebenen gewerblichen Grundstückshandels gewerbesteuerpflichtig war und – wenn ja – ob der Beklagte in den von ihm für die Streitjahre erlassenen Gewerbesteuermessbescheiden den Gewerbesteuermessbetrag jeweils in zutreffender Höhe festgesetzt hat.

Der Kläger war in den Streitjahren – zumindest zeitweise – Alleineigentümer folgender Grundstücke:

C., X.-Weg 001 (erworben in 1984)

C., X.-Weg 002 (erworben in 1988)

T., E. Straße 003 (erworben in 1990)

M., B.-Straße 04 (erworben in 1994)

N., Flur 05, Flurstück 192-8 (erworben in 1995; unbebaut)

C1., X1.-Straße 06 (erworben in 1995)

C1., C2.-Straße 007 (erworben in 1996)

C., I.-Straße 08 (erworben in 1996)

M1., L.-Straße 009 (erworben in 1997)

M1., I1.-Straße 10 (erworben in 1997)

C1., Q.-Straße (Jahr des Erwerbs nicht bekannt)

Der Kläger war darüber hinaus auch Alleineigentümer des Grundstücks M1., S1.-Straße 11 und 12 gewesen. Dieses Grundstück hatte er im Jahre 1982 zum Preis von 195.000,00 DM erworben und mit notariellem Vertrag vom 20.06.1990 zum Preis von 367.000,00 DM veräußert.

Die Ehefrau des Klägers war in den Streitjahren Alleineigentümerin des Grundstücks P., L1.-Straße 13. Das Grundstück hatte sie in 1992 erworben (Kaufpreis: 354.419,00 DM). Am 04.02.2000 veräußerte sie dieses Grundstück zu einem Preis von 585.000,00 DM.

Der Kläger war zudem zusammen mit seiner Ehefrau in den Streitjahren – zumindest zeitweise – je zur Hälfte Miteigentümer folgender Grundstücke:

F., Flur 14, Flurstück 464 (erworben in 1991; unbebaut)

F., P1.-Straße (erworben in 1991)

C1., I2.-Straße 15 (erworben in 1991)

C1., Flur 15, Flurstück 242, T1.-Straße (erworben in 1991; unbebaut)

T2., T3.-Straße (erworben in 1991; unbebaut)

N., I3.-Straße 16 (erworben in 1992)

S2., X2.-Weg 17 (erworben in 1993)

C., S3. Flur 18, Flurstück 240 (erworben in 1993; unbebaut)

C., S3. Flur 18, Flurstück 254 (erworben in 1993; unbebaut)

C1., E1.-Straße 19 (erworben in 1993)

C1., G.-Straße 20 (erworben in 1993)

S4., X4.-Straße 28 (erworben in 1993)

C1., Flur 21, Flurstück 504 (erworben in 1995; unbebaut)

C., B1.-Straße 22 (erworben in 1992 und 1997)

C., B1.-Straße 23 (erworben in 1996 und 1997)

Der Kläger, seine Ehefrau und eine weitere Person waren des Weiteren in den Streitjahren jeweils zu einem Drittel Miteigentümer des Grundstücks C1., C. A.-Straße 24. Dieses in 1992 zum Preis von 280.000,00 DM erworbene Grundstück wurde mit notariellem Vertrag vom 01.03.1999 zum Preis von 533.333,00 DM veräußert.

Jeweils zu einem Drittel waren der Kläger, seine Ehefrau und eine weitere Person auch Miteigentümer des Grundstücks C., B1.-Straße 25 gewesen. Das Grundstück hatten sie mit notariellem Vertrag vom 09.04.1992 als Teilfläche eines Gesamtobjekts erworben und – wie zuvor mit dem Verkäufer des Gesamtobjekts vereinbart – an einen von diesem benannten Käufer mit notariellem Vertrag vom 20.11.1992 weiterveräußert, ohne dass – nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers – ein über dem anteiligen Kaufpreis liegender Erlös erzielt wurde und auch nicht werden sollte. Der Weiterverkauf wurde von Seiten der Finanzverwaltung steuerlich nicht als Spekulationsgeschäft behandelt.

Der Kläger und eine weitere Person waren in den Streitjahren auch noch jeweils zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks E2., I4.-Straße 26 (erworben in 1994) sowie eines Grundstücks in C3., B2.-Straße (erworben in 1996).

Ebenfalls zur Hälfte war der Kläger an der U.-U1. GbR beteiligt gewesen und hatte in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zusammen mit seinem Mitgesellschafter mit Vertrag vom 30.03.1994 ein Grundstück in C4. erworben. Nach – wiederum unwidersprochen gebliebenen – Angaben des Klägers wollte er (der Kläger) seine Beteiligung aufgeben und ohne Gegenleistung aus der Gesellschaft ausscheiden. Da der Mitgesellschafter jedoch eine Anwachsung bei sich nicht wollte, übertrug der Kläger auf dessen Wunsch seinen (des Klägers) hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in C4. mit Vertrag vom 15.11.1995 ohne Ausgleichszahlung oder Entschädigung auf dessen (des Mitgesellschafters) Sohn. Auch diese Übertragung wurde von Seiten der Finanzverwaltung steuerlich nicht als Spekulationsgeschäft behandelt.

Der Kläger war in den Streitjahren u. a. auch an der auf dem Gebiet des Handels mit Industriegütern und Kraftfah...

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