Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Leistungsorts bei mit Katalogleistung zusammenhängender sonstiger Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Stpfl. ist zwar nicht selbst Veranstalterin der Künstlerauftritte gewesen, sie hat jedoch mit den Veranstaltungsleistungen zusammenhängende Dienstleistungen erbracht, indem sie den eigentlichen Veranstaltern jeweils die Künstler als Hauptattraktion für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt hat.

2. Abweichend von der grundsätzlichen Bestimmung zum Ort der Leistung in § 3a Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt § 3a Abs. 2 Nr. 3a, dass kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistung unerlässlich sind, dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2018; Aktenzeichen V R 25/17)

 

Tatbestand

Streitig ist noch der Ort der von der Klägerin erbrachten sonstigen Leistungen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.1.2008 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Geschäftsvermittlung in der Medien- und Unterhaltungsbranche. Die Klägerin ist geschäftsansässig in C. Als Geschäftsführer der Klägerin ist Herr E S bestellt. Er ist zugleich alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Das Unternehmen der Klägerin wird in gemieteten Räumlichkeiten betrieben. Unter anderem befindet sich in den von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten eine Wohnung, die in den Streitjahren unentgeltlich an Herrn E S überlassen wurde. Im Wohnzimmer dieser Wohnung befindet sich auch ein Plasmafernseher der Klägerin (Kaufpreis: xxx EUR zzgl. xxx EUR Umsatzsteuer). In den Schlaf- und Büroräumen befinden sich weitere Fernsehgeräte.

Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auftritten namhafter Künstler. Dabei wurde er in der Regel von seinen Kunden mit der Bitte kontaktiert, für einen bestimmten Anlass eine Location, einen Caterer und einen Künstler zu organisieren. In den Jahren 2008 und 2009 waren folgende Veranstaltungen betroffen:

Auftritt von X am xx.xx.2008 im Drittland:

Die Klägerin förderte einen Vertragsschluss zwischen der Agentur J mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend: J) und der Firma D Inc. über einen Auftritt der Sängerin X am xx.xx.2008 im Drittland. Die Klägerin wurde dabei sowohl für die Firma B Ltd. (Britische Jungferninseln) als auch für die J tätig. Schriftliche Verträge über die von der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen existieren nicht.

Die B Ltd. zahlte umgerechnet xxx EUR, die J zahlte umgerechnet xxx EUR an die Klägerin. Die Klägerin zahlte selbst einen Betrag in Höhe von xxx EUR für Hotelkosten von X und ihrer Entourage im Drittland.

Auftritte von „ XX” und „ XXX” am xx.xx.2008 im Drittland:

Am 14.1.2008 buchte die Klägerin (im Vertrag als „Promoter” bezeichnet) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Band „XX” für einen Auftritt im Drittland bei der G GmbH mit Sitz in A. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf (Bl. 78 roter Hefter, nicht unterschrieben) verwiesen. Unter dem 16.1.2008 schloss die Klägerin mit der B Ltd. einen Vertrag über den Auftritt von XX im Drittland. Hiernach sollte die B Ltd. u. a. Ton, Licht und Bühnenaufbau organisieren. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 226 ff. d. GA.). Die Klägerin rechnete unter dem 15.1.2008 einen Betrag i.H.v. xxx EUR gegenüber der B Ltd. ab.

Am 18.1.2008 buchte die Klägerin (im Vertragsentwurf als „Promoter” bezeichnet) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Auftritt der Band „XXX” über die Agentur CF SRL mit Sitz in Italien. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf (Bl. 32 Hefter Anlagen, nicht unterschrieben) verwiesen. Mit Vertrag vom 11.1.2008 (Kopie ist nicht unterschrieben) verkaufte die Klägerin diesen Auftritt an die B Ltd. Die B Ltd. verpflichtete sich zur Zahlung von xxx EUR an die Klägerin und übernahm zusätzlich die Pflichten der Klägerin, einen Teil der Reise- und Nebenleistungen „First class sound, lights and backline to artists approval; Local transport”) bereitzustellen und zu bezahlen (Catering, Hotel, Flugkosten, Kosten für Visa- und Aufenthaltsgenehmigungen). Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf Bezug genommen (Bl. 35 Hefter Anlagen, nicht unterschrieben). Mit Schreiben vom 15.1.2008 stellte die Klägerin der B Ltd. einen Betrag i.H.v. xxx EUR in Rechnung, der von der B Ltd. gezahlt wurde.

Auftritt von „ XXX” am xx.xx.2008 im Drittland:

Mit Vertrag vom 1.8.2008 buchte die Klägerin (im Vertragsentwurf als „Promoter” bezeichnet) erneut einen Auftritt der Band „XXX” über die Agentur CF SRL. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf verwiesen (Bl. 86 roter Hefter, nicht unterschrieben).

Mit Vertrag vom 3.8.2008 buchte die B Ltd. den A...

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