Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Teilwertabschreibung auf originär erworbenes Zuckerrübenlieferungsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Zuckerrübenlieferungsrecht kann nur abgeschrieben werden, soweit es entgeltlich erworben und damit bilanziert worden ist. Originär erworbene und damit nicht bilanzierte Zuckerrübenlieferungsrechte können weder abgeschrieben werden, noch kann die Bestimmung einer Teilwertminderung des entgeltlich erworbenes Zuckerrübenlieferungsrechts unter Einbeziehung des originär erworbenen Zuckerrübenlieferungsrechts erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Teilwertabschreibung bezüglich eines Zuckerrübenlieferungsrechtes.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelt seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 4a Einkommensteuergesetz (EStG) durch Betriebsvermögensvergleich, wobei die Bilanzen zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres zum 30.06. erstellt werden.

Der Kläger baut Zuckerrüben an. Er hält verschiedene Zuckerrübenlieferungsrechte, Genossenschaftsanteile und partiarische Darlehen an einer Zuckerrüben-VerwertungsGenossenschaft (… Zuckerrüben-Verwertungs-Genossenschaft eG – ZVG –) sowie Anteile an einem gemeinschaftlichen Aktienbesitz an einer Zuckerfabrik. Zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2012 nebst Anlagen Bezug genommen (vgl. Blatt 67 ff. der Gerichtsakte).

Vorliegend ist allein das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferungsrecht F streitbefangen. Der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger haben zunächst originär ein Zuckerrübenlieferungsrecht F unentgeltlich im Umfang von 327 Tonnen erworben. Dieses Recht im Umfang von 327 Tonnen wurde nicht bilanziert, insbesondere auch nicht zu dem hier streitigen Stichtag 30.06.2005. Im Jahr 1992 hat der Kläger ein Zuckerrübenlieferungsrecht F über 109 Tonnen für 32.323,87 Euro entgeltlich erworben. Dieses entgeltlich erworbene Zuckerrübenlieferungsrecht F wurde bilanziert und mit den Anschaffungskosten in Höhe von 32.323,87 Euro unter dem Konto 0814 gemeinsam mit anderen entgeltlich erworbenen Rechtspositionen in der Buchführung ausgewiesen.

Entsprechend der eingereichten Steuererklärungen wurde der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer 2004 und 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) veranlagt. Aufgrund einer durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 AO die Einkommensteuerfestsetzungen 2004 und 2005 durch Bescheide vom 17.04.2009 entsprechend der Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 24.03.2009. Zu den Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 24.03.2009 und auf die Änderungsbescheide vom 17.04.2009 verwiesen.

Gegen die Änderungsbescheide wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 24.04.2009. Der Kläger verwies auf seinen bereits im Rahmen der Betriebsprüfung gestellten Antrag, bezüglich des entgeltlich erworbenen Zuckerrübenlieferungsrechts F den Bilanzansatz zum 30.06.2005 im Wege einer Teilwertabschreibung von 32.323,87 Euro um 17.063,87 Euro auf 15.260,00 Euro zu reduzieren. Der Kläger ging dabei von einem unstreitigen Wert des Zuckerrübenlieferungsrechts F zum 30.06.2005 von 140 Euro pro Tonne und somit von einem Wert des entgeltlich erworbenen Rechts zum 30.06.2005 in Höhe von 15.260,00 Euro (109 t × 140 Euro) aus. Hilfsweise beantragte der Kläger, das entgeltlich erworbene Zuckerlieferungsrechts F auf die unstreitige Restnutzungsdauer von 11 Jahren (vom Wirtschaftsjahr 2004/2015 bis zum Wirtschaftsjahr 2014/2015) linear abzuschreiben.

Diesen Antrag hatte die Betriebsprüfung mit der Begründung abgelehnt, eine Teilwertabschreibung für das Wirtschafsgut Zuckerrübenlieferungsrecht sei zwar grundsätzlich zulässig. Das entgeltlich erworbene Zuckerrübenlieferungsrecht verbinde sich aber mit dem originären Lieferrecht bei derselben Zuckerfabrik zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Teilwertabschreibung zulässig sei, müsse somit der Wert dieses einheitlichen (gesamten) Wirtschafsguts und nicht nur der Wert des entgeltlich erworbenen Teils des Wirtschaftsguts mit dem Bilanzansatz (vorliegend den aktivierten Anschaffungskosten zum 30.06.2005) verglichen werden. Da der Gesamtwert des einheitlichen Wirtschaftsguts Zuckerrübenlieferungsrecht zum 30.06.2005 deutlich über den bilanzierten Anschaffungskosten des entgeltlich erworbenen Teils des Wirtschaftsguts liege, komme die begehrte Teilwertabschreibung nicht in Betracht. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Textziffer 2.1.4.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 23.03.2009 verwiesen.

Zur weiteren Begründung des Einspruchs führte der Kläger unter Hinweis auf das BMFSchreiben vom 14.01.2003 zur Bewertung von Milchlieferrechten und auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.1999 (VI R 33/98) aus, eine Verschmelzung von entgeltli...

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