Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Dort, wo Eheleute hauptsächlich ihre Ehe leben, liegt – von Ausnahmefällen abgesehen – auch ihr Haupthausstand. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist im Streitfall nichts ersichtlich.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.02.2012; Aktenzeichen VI B 88/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Streitjahr 2008 Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin war bis August 2004 beim Freistaat Sachsen im Schuldienst als Lehrerin beschäftigt. Ab September 2004 wurde sie vom Regionalschulamt … im Rahmen des Auslandsschuldienstes unter Fortzahlung der Bezüge zunächst für die Dauer von zwei Jahren der … Schule in M. (Bayern) zugewiesen; diese Zuweisung wurde in der Folgezeit erst um drei Jahre und schließlich um vier Jahre bis zum 31. August 2013 verlängert. Ab 1. September 2004 mietete die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Doppelhaushälfte in O. bei M. an, die im Keller über drei Kellerräume und einen Hobbyraum mit 15,3 qm, im Erdgeschoss über ein Wohnzimmer mit 30,07 qm, eine Küche mit 6,75 qm, WC und Gang, im ersten Obergeschoss über ein Schlafzimmer mit 14,6 qm nebst Ankleideraum mit 5,35 qm, ein weiteres Zimmer mit 14,72 qm, Bad und Gang, sowie im Dachgeschoss über ein weiteres Bad, Gang sowie zwei Zimmer mit 16,23 qm bzw. 9,99 qm verfügt; der monatliche Mietzins betrug ab Januar 2007 1.560 EUR. Bereits im Jahr 1990 hatte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann Wohneigentum an einem Haus in P. (Sachsen) erworben; nach den vorgelegten Grundrissen verfügt dieses Haus im Keller über einen Hobbyraum von ca. 30 qm sowie vier weitere Räume, im Erdgeschoss über eine Wohnung, die unentgeltlich der Tochter der Klägerin zur Nutzung überlassen ist, im ersten Obergeschoss über eine Wohnung mit einem Wohn- und einem Esszimmer von jeweils ca. 25 qm, einer Küche von ca. 16 qm, einem Arbeitszimmer von 16 qm sowie einem Bad, Abstellraum und Wohnungsflur, und im Dachgeschoss über eine Wohnung mit einem Schlaf- und einem Gästezimmer von jeweils ca. 25 qm, einem Arbeits- und Ankleidezimmer von jeweils ca. 16 qm, einer Küche von ca. 9 qm sowie einem Bad, Abstellraum und Wohnungsflur.

Der Ehemann der Klägerin löste zum 1. September 2005 sein mit dem Freistaat Sachsen bestehendes Arbeitsverhältnis, ist nun als Lehrer an der … Gesamtschule in M. tätig, und wohnt seitdem ebenfalls in O. Die gemeinsame Tochter wohnte ab September 2004 mit der Klägerin zunächst in O; seit dem Wintersemester 2006/2007 studiert sie in M. und ist seit Mai 2007 mit Hauptwohnsitz in M., mit Nebenwohnsitzen in P. sowie in O. gemeldet. In P. leben die Mutter der Klägerin sowie ihr Bruder samt Familie, die Großmütter der Klägerin und ihre Schwiegereltern.

In der am 4. Februar 2010 bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) eingegangenen Einkommensteuererklärung 2008 machte die Klägerin Fahrtkosten mit dem Pkw … für 225 Fahrten zwischen Ihrer Wohnung in O. und ihrer Arbeitsstätte mit einfacher Entfernung von 5 km und Aufwendungen für die Unterkunft in O. in Höhe von 10.548,60 EUR (50 v. H. der tatsächlichen Aufwendungen) als Werbungskosten bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Die Klägerin wurde darauf hin vom FA mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Unterkunft in O. in Höhe von 10.548,60 EUR erkannte das FA im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 17. März 2010 nicht an, weil sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin spätestens seit dem Umzug des Ehemannes im Jahr 2005 in O. befunden habe. Die ganze Familie lebe und arbeite in M.

Ihre nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage begründet die Klägerin u. a. damit, dass sie im Streitjahr in P. einen eigenen Hausstand unterhalten und sich an dessen Bewirtschaftungskosten etwa zur Hälfte beteiligt habe. Bei diesem Hausstand handele es sich um ein im Jahr 1990 erworbenes sanierungsbedürftiges Haus mit einer Wohn-/Nutzfläche von 250 qm, das ihr und ihrem Ehemann gehöre. Mit Hilfe eines KfW-Darlehens von 93.500 DM habe sie das Anwesen sanieren lassen und in Eigenarbeit instandgesetzt. Angaben, an welchen Tagen sie sich am Beschäftigungsort und am Familienwohnsitz aufgehalten habe, werde sie noch nachreichen. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich im Streitjahr in P. befunden. Ihre Zweitwohnung in O. sei auch im Streitjahr nicht zu ihrem Lebensmittelpunkt geworden. Sie habe in O. kein neues Beschäftigungsverhältnis angetreten, sondern komme lediglich befristet an der … Schule in M. zum Einsatz, nach Ablauf von neun Jahren müsse sie zu ihrem Dienstherrn nach Sachsen zurückkehren. Der Lebensmittelpunkt sei auch nicht durch den Nachzug des Ehemannes nach O. verlegt worden, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzh...

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