rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Entstehung eines Veräußerungsgewinns bei Übertragung eines KG-Anteils mit Nichtausgleich des negativen Kapitalkontos

 

Leitsatz (redaktionell)

Scheidet ein Kommanditist, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft aufgrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus, so gilt der Betrag, den er nicht ausgleichen muss, bei einer entgeltlichen oder teilentgeltlichen Veräußerung des Gesellschaftsanteils als Veräußerungsgewinn i.S.v. § 16 EStG. Hier Veräußerung eines Kommanditanteils, der auf den Veräußerer von einem nahen Angehörigen unter Übernahme des bereits vorhandenen negativen Kapitalkontos unentgeltlich übertragen worden ist.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 15a Abs. 4, § 52 Abs. 19; EStDV § 7 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

I.

Mit not. Vertrag vom 16. Februar 1987 (Bl. 5–8 FG-Akte) übertrug die Mutter (M) des Klägers auf ihn unentgeltlich (s. Abschn. IV des Vertrags) den Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG (KG) mit dem Nominalwert 30.000 DM. Die KG betrieb u. a. eine Brauerei. Lt. Abschn. II des Vertrags gehörten zum Gegenstand der Überlassung alle für die Überlasserin „in der Gesellschaft geführten Einlagenkapitalkonten und variablen Kapitalkonten bzw. Privatkonten”. Die Überlassung des Gesellschaftsanteils erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1987. Der damalige Stand des Kapitalkontos der M war negativ: ./. 146.968 DM. Die Verluste waren bei M steuerlich abziehbar gewesen (s. auch die Feststellungsbescheide 1985 und 1986 mit Anlagen ESt 1, 2, 3 B, Bl. 33–36 FG-Akte).

In § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 16. Februar 1987 (s. Bl. 5–13 Akte „Dauerunterlagen”) heißt es: „Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Einlagen der Gesellschafter sowie aus den stillen Reserven und sonstigen Vermögenswerten der Gesellschaft, die bereits vorhanden sind und sich künftig ansammeln.” In der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1987 (s. Bl. 27–32 a.a.O.) wurden die Buchwerte, insbes. das negative Kapitalkonto fortgeführt.

Für die Jahre 1985 und 1986 hatte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) Verluste der KG i.H.v. 17.037 DM und 67.432 DM erklärungsgemäß festgestellt und diese ebenfalls erklärungsgemäß auf den Kläger und einen weiteren Kommanditisten verteilt (Feststellungsbescheide vom 19. Februar 1987 bzw. 7. Oktober 1988, Bl. 33–36 FG-Akte). Gesonderte Feststellungen nach § 15 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgten nicht.

Für die Jahre ab 1987 erfolgten auch Feststellungen nach § 15 a Abs. 4 EStG, die mit den Feststellungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kombiniert wurden (Hinweis auf die Feststellungsbescheide 1987 – 1989, Bl. 60–67, 56 f. FG-Akte). Dabei wurde der auf den Kläger entfallende verrechenbare Verlust für 1987 mit 38.038 DM, für 1988 mit 81.365 DM und für 1989 mit 89.512 DM festgestellt.

Am 17. Oktober 1989 (s. Bl. 9–12 FG-Akte) übertrug der Kläger seinen Anteil mit Wirkung ab 2. Januar 1990 auf die Kommanditist in W. (W), seine Cousine. Gegenstand der Überlassung waren wiederum „alle für den Veräußerer in der Gesellschaft geführten Einlagekapitalkonten und variablen Kapitalkonten bzw. Privatkonten”. Der Stand des negativen Kapitalkontos wurde mit ca. ./. 260.000 DM angegeben. Lt. Abschn. IV des Vertrags hatte „der Erwerber keine Gegenleistung zu erbringen”.

Die KG erwirtschaftete in den Jahren 1987 – 1989 auf den Kläger entfallende Verluste i.H.v. insgesamt 89.512 DM. Ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos (Stand 1. Januar 1990: 238.413 DM einschließlich der von M übernommenen Minusbeträge) fand nicht statt.

Bei einer Betriebsprüfung (BP), die auch das Jahr 1990 umfaßte, kam der Prüfer zum Ergebnis, daß in Höhe des Wegfalls des negativen Kapitalkontos abzüglich der „ausgleichsfähigen” (gemeint ist: verrechenbaren) Verluste 1987 – 1989 (89.512 DM) beim Kläger ein Veräußerungsgewinn entstanden sei (238.413 DM ./. 89.512 DM = 148.901 DM; s. Tz. 3.11 des BP-Berichts vom 10. Juli 1993; s. auch Stellungnahme des Prüfers vom 23. November 1993. Bl. 28 f. Fest-Akte). Die Summe von 148.901 DM setzt sich zusammen aus dem Stand des negativen Kapitalkontos vom 1. Januar 1987 und Entnahmen des Klägers im Jahr 1987 i.H.v. 1.409 DM und 1988 i.H.v. 524 DM (Bl. 12 Fest-Akte).

Dem Prüfer folgend stellte das FA mit gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG u. a. für 1990 vom 4. November 1993 den auf den Kläger entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 238.413 DM fest. In der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15 a EStG für 1990 wurden mit diesem Veräußerungsgewinn 89.512 DM verrechnet. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung -EE- vom 7. Juni 1994, Bl. 38 f. Fest-Akte).

Mit seiner Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor: Er habe vom Zeitpunkt des Anteilserwerbs bis zur Übertragung auf W mit Ausnahme der Sonderbetriebsausgaben keinerlei Verlust...

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