Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines gegenüber einer als bloßer Komplementär fungierenden Erbengemeinschaft wegen der Annahme der Unternehmensträgereigenschaft ergangenen Gewinnfeststellungsbescheids. Kein Austausch des Verfahrensgegenstandes bei gegenüber verschiedenen Steuerpflichtigen ergangenen Gewinnfeststellungsbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nichtigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids, der sich an eine Erbengemeinschaft als Trägerin eines Unternehmens richtet, obwohl das Unternehmen von einer KG betrieben wird, in der die Erbengemeinschaft die Stellung eines Komplementärs hat.

2. Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Erbengemeinschaft als Gesellschafterin einer KG betrifft einen anderen Besteuerungsgegenstand als ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Erbengemeinschaft als Mitunternehmer und wird nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens im Klageverfahren gegen den nichtigen Gewinnfeststellungsbescheid.

 

Normenkette

AO 1977 § 125 Abs. 1, § 179 Abs. 2; FGO § 68; HGB § 161 Abs. 2, § 131 Nr. 4

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom 15. Mai 2000 (StNr. …) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2001 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die beiden Kläger, A und X, sind die Söhne des am 8. April 1993 verstorbenen E. E betrieb die Firma S zunächst als Einzelunternehmen. Mit Vertrag vom 13. Januar 1984 wurde die S Kommanditgesellschaft (S-KG) gegründet, an der E als Komplementär und A als Kommanditist beteiligt waren und die das bisherige Einzelunternehmen fortführte. Gegenstand des Unternehmens war u.a. der Groß- und Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen.

§ 11 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:

„Verstirbt der persönlich haftende Gesellschafter, so ist der Kommanditist, A, berechtigt, das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven zu übernehmen.”

Sonstige Bestimmungen über die Fortführung der Gesellschaft beim Tod des Komplementärs enthielt der Vertrag nicht. E war ferner Alleingesellschafter der G-GmbH. Die Beteiligung an der G-GmbH war seit Gründung der KG in ihren Bilanzen als Anlagevermögen (Finanzanlagen) ausgewiesen.

E hat in seinem am 20. Oktober 1982 errichteten Testament seine beiden Söhne, die Kläger, je zur Hälfte als Erben eingesetzt. Im Wege der Teilungsanordnung bestimmte er, dass A das Einzelunternehmen S mit allen Aktiven und Passiven und X das Unternehmen G-GmbH und mehrere Privatgrundstücke erhalten solle.

Nach dem Tode von E trat die neu gegründete A-GmbH als Komplementär in die KG ein, gleichzeitig schied X aus der Gesellschaft aus. Die Firma wurde geändert in „S-GmbH & Co. KG”. Alleiniger Komplementär ist die A-GmbH ohne Einlage, Kommanditist mit einer voll erbrachten Hafteinlage in Höhe von 500.000 DM ist A. Auf die in den Handelsregisterakten befindlichen Anmeldungen zum Handelsregister Urk.Rolle Nr. … der Notare … sowie auf die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 9. April 1993 wird Bezug genommen.

Am 4. August 1993 setzten sich A und X in einem notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag über den Nachlass ihres Vaters auseinander. Ziffer XIV des Auseinandersetzungsvertrages lautet u.a.: „Die Beteiligten übertragen hiermit die Beteiligung des verstorbenen E an der S auf den dies hiermit annehmenden Herrn A”. Ferner übertrugen die Kläger in dem Auseinandersetzungsvertrag die Geschäftsanteile an der G-GmbH auf X, der damit deren alleiniger Gesellschafter wurde. Schließlich wurde die Einigung über den Eigentumsübergang der im Nachlass befindlichen Privatgrundstücke auf X beurkundet.

Auf Antrage des Finanzamts teilte der steuerliche Vertreter der S-GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 31. März 1994 mit, dass die Gesellschaft S unverändert nach Maßgabe folgenden Gesellschafterwechsels fortbestehe: An Stelle des verstorbenen E sei die A-GmbH ohne Beteiligung an der Substanz und am Ertrag getreten, die Haftsumme von A als Kommanditist sei auf 500.000 DM erhöht worden.

Zum 31. Dezember 1993 wurde für die S-GmbH & Co. KG eine Bilanz aufgestellt, die das gesamte Wirtschaftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember 1993) umfasste und die an die Bilanz zum 31. Dezember 1992 anschloss. Die Beteiligung an der G-GmbH wurde mit 0 DM angesetzt mit der Begründung, das gesamte Stammkapital sei auf X übergegangen. Der sich ergebende Jahresfehlbetrag in Höhe von 215.084,24 DM wurde in der für die S-GmbH & Co. KG im Mai 1994 abgegebenen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 1993 erklärt und zu 3/12 auf E und zu 9/12 auf A verteilt. Das Finanzamt folgte dem zunächst in...

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